Kontosperre wegen abgelaufener Aufenthaltsbewilligung
Der Kunde bemühte sich um den Erhalt einer Niederlassungsbewilligung C, da sie ihm gegenüber seiner bestehenden Aufenthaltsbewilligung B umfassendere Rechte gewähren würde. Er hatte das entsprechende Gesuch bei der zuständigen Behörde seines Wohnkantons eingereicht und für die Dauer des Verfahrens eine provisorische Aufenthaltsbescheinigung erhalten, welche drei Monate gültig war. Da die entsprechenden Verfahren erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit dauern können, wird eine solche Bescheinigung auf Antrag verlängert, wenn das Verfahren bei der zuständigen Behörde noch läuft. Der Kunde machte geltend, gestützt auf Art. 59 Abs. 2 VZAE (Bundesverordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit) dürfe er sich während des Verfahrens in der Schweiz aufhalten und geniesse alle Rechte, die mit einer Aufenthaltsbewilligung verbunden seien.
Trotz der geschilderten Umstände und der klaren Rechtslage sperrte die Bank dem Kunden das Konto, da seine ursprüngliche Aufenthaltsbewilligung B während der Dauer des Verfahrens ablief, und reagierte nicht auf seine unmissverständlich formulierten Reklamationen. Dies brachte den Kunden in grosse Schwierigkeiten, da er das gesperrte Konto für seinen üblichen Lebensunterhalt benötigte und kein anderes Bankkonto besass.
Nach der Durchsicht der vom Kunden eingereichten Unterlagen kontaktierte der Ombudsman die Bank. Er bat sie zu prüfen, ob die Kundenbeschwerde tatsächlich unbearbeitet geblieben war. Sollte dies zutreffen, ersuchte er die Bank, diese zu bearbeiten. Ausserdem bat er sie, die Möglichkeit zu prüfen, zumindest einen Teil der Vermögenswerte des Kunden für die Dauer des Verfahrens, das für die Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung C erforderlich ist, freizugeben. Die Bank hob anschliessend die Sperre nach wenigen Tagen auf. Sie informierte den Ombudsman, dass bei einer erneuten Prüfung des Dossiers ein Fehler in der Analyse der Situation des Kunden festgestellt worden war. Die Bank nahm mit dem Kunden Kontakt auf und teilte ihm mit, dass er bis zur Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung C ohne besondere Einschränkungen über sein Konto verfügen könne.
Es gibt Situationen, in denen gewichtige Anhaltspunkte eine Kontosperre unumgänglich machen. Die Gründe dafür können verschiedenartig sein. Da es sich bei einer Sperre um einen schweren Eingriff in die Rechte des Kunden handelt, sollte die Bank nach Ansicht des Ombudsman in der Lage sein, die entsprechenden Situationen rasch zu klären, und, falls sich die Verdachtsmomente, welche Anlass für die Sperre waren, nicht erhärten, das Konto umgehend wieder freigeben.