Kontoschliessung bei gelöschter Gesellschaft – eine pragmatische Lösung
Nach der Liquidationsanordnung seiner Gesellschaft beantragte der geschäftsführende Gesellschafter und Liquidator der GmbH bei der Bank, das Kontokorrentkonto dieser Gesellschaft zu saldieren und den Saldo auf sein privates Konto zu übertragen, noch bevor die Firma im Handelsregister gelöscht wurde. Die Bank hat die Weisungen des Gesellschafters ohne Erklärung nicht beachtet. Nach der Löschung der Gesellschaft wiederholte der Gesellschafter seine Anweisungen. Die Bank war nur bereit, diese auszuführen, wenn die Gesellschaft vorgängig wieder im Handelsregister eingetragen würde. Auf Intervention des Ombudsman willigte die Bank ein, den Saldo des Gesellschaftskontos auf das Privatkonto des Kunden zu transferieren, ohne dass dieser dazu verpflichtet wurde, die Gesellschaft wieder einzutragen.
Der geschäftsführende Gesellschafter und Liquidator einer sich in Liquidation befindenden GmbH, welche Inhaberin eines auf deren Namen geführten Kontos bei der Bank war, verlangte von dieser, das Konto der Gesellschaft definitiv zu schliessen und den Saldo von rund 70’000 CHF auf sein privates Konto zu transferieren. Der Kunde stellte sein Begehren schriftlich, während die Gesellschaft sich in Liquidation befand und noch nicht im Handelsregister gelöscht war.
Trotz klarer Weisungen des Liquidators hat die Bank seiner Anfrage nicht entsprochen und ihn nicht darüber informiert. Nach Löschung der Gesellschaft erneuerte der Liquidator seine Instruktion schriftlich, doch die Bank weigerte sich, seine Weisungen umzusetzen. Sie verlangte als Voraussetzung für die Überweisung des Saldos die Wiedereintragung der Gesellschaft im Handelsregister. Der Liquidator erachtete diese Bedingung als unnötig und unverhältnismässig. Einerseits würde dies Gebühren verursachen, welche er auf ca. 10’000 CHF schätzte. Andererseits sei er immer Alleineigentümer der Gesellschafteranteile gewesen und habe für die Gesellschaft die Einzelunterschriftsberechtigung besessen.
Der Kunde wandte sich daraufhin an den Ombudsman. Dieser hat das Dossier geprüft und anerkannt, dass beide Parteien für ihre Position valable Argumente vorbrachten. Einerseits war die Haltung der Bank formell korrekt; andererseits waren die Argumente des Liquidators unter praktischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten stichhaltig. So wies der Ombudsman insbesondere darauf hin, dass der Beschwerdeführer als geschäftsführender Gesellschafter und Liquidator über eine Einzelunterschrift verfügte und im Laufe des Bestehens der Gesellschaft keine weitere Person unterschriftsberechtigt gewesen war. Der erste Saldierungsauftrag sei vom Kunden zwar erst nach der Liquidationsanmeldung, aber noch vor der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister erfolgt. Die Bank hätte also rechtzeitig handeln können.
Nach Einschätzung des Ombudsman war eine pragmatische Lösung vertretbar, ohne dass dazu das teure Wiedereintragungsverfahren im Handelsregister notwendig würde. Der Ombudsman bat die Bank, ihre Position nochmals zu prüfen und ausführliche Erläuterungen abzugeben, falls sie weiterhin nicht gewillt sein sollte, dem Liquidator entgegenzukommen.
Auf Vermittlung des Ombudsman war die Bank bereit, ihre Entscheidung zu revidieren. Schliesslich willigte sie ein, das Kontoguthaben auf das Privatkonto des Kunden zu transferieren, ohne dass die Gesellschaft neu eingetragen werden musste. Damit konnten unnötige Kosten vermieden und die Auseinandersetzung fair gelöst werden.