Kontoeröffnung für US-Schweizer
Mit Bedauern musste der Ombudsman dem Anfrager mitteilen, dass er ihm nicht zu einem Konto werde verhelfen können. Zur Begründung wies er ihn darauf hin, dass in der Schweizer Rechtsordnung das fundamentale Prinzip der Vertragsfreiheit gilt. Gemäss dieser kann jedermann, nicht nur Privatpersonen, sondern auch Unternehmen wie Banken, im Rahmen der Rechtsordnung grundsätzlich frei entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen er eine Geschäftsbeziehung mit einer anderen Partei eingehen will. Ein Rechtsanspruch auf die Eröffnung und Führung eines Kontos einer bestimmten Bank gegenüber besteht somit nicht. Entsprechend fehlt (auch) dem Bankenombudsman jegliche Handhabe, eine bestimmte Bank zur Eröffnung oder Führung eines Kontos für eine bestimmte Person anzuhalten.
Ergänzend bestätigte der Ombudsman dem Anfrager zwar, dass ihm durchaus bekannt sei, dass auch in der Schweiz wohnhafte Inhaber des Schweizer Bürgerrechts, die im Sinne amerikanischer Gesetze als „US-Person“ gelten, von Einschränkungen betroffen sein können, bei Finanzinstituten eine Geschäftsbeziehung zu eröffnen oder weiterzuführen bzw. im Rahmen einer Beziehung gewisse Produkte und Dienstleistungen zu nutzen. Er hielt sodann aber fest, dass es nicht seiner Beobachtung entspreche, dass es solchen Personen gänzlich unmöglich sei, ein Kontokorrent- oder ein Sparkonto eröffnen und nutzen zu können. So wies er den Anfrager darauf hin, dass es angesichts der auf entsprechenden Internetseiten zu findenden Angaben durchaus Bankinstitute in der Schweiz zu geben scheine, die auch heute noch Bankdienstleistungen für schweizerisch-amerikanische Doppelbürger offerieren. Dies allerdings verbunden mit gewissen Auflagen und Einschränkungen. Da der Ombudsman keinen Überblick über diese Angebote besitzt, musste er es dem Anfrager überlassen, sich direkt bei den einzelnen Instituten kundig zu machen.
Der Ombudsman erteilt keine allgemeinen Steuerrechtsauskünfte. Weder sind solche Aktivitäten von seinem Mandat gedeckt, noch verfügt er über die hierfür erforderlichen Ressourcen, um die Steuerrechtsfragen zu klären. Es blieb ihm daher nichts anderes, als den Anfrager mit Bezug auf seine Fragen zu seiner Steuerpflicht gegenüber den USA an die Botschaft der Vereinigten Staaten in Bern bzw. einen spezialisierten Anwalt zu verweisen.