Konto: Kündigung, jederzeitiges Widerrufsrecht
Dem Schreiben des Kunden und der bisher mit der Bank ausgetauschten Korrespondenz konnte nicht entnommen werden, weshalb der Kunde das Konto auflösen wollte. Es konnte deshalb auch nicht überprüft werden, ob plausible Gründe für seine Haltung sprachen. Aus diesem Grunde wies ihn der Ombudsman vorerst darauf hin, dass er sich mit der Unterzeichnung des Hypothekarvertrages damit einverstanden erklärt habe, dass für die Zahlungsabwicklung ein Konto bei der Bank geführt werde. Es sei deshalb zweifelhaft, ob die von ihm angerufene Gesetzesbestimmung auf den vorliegenden Sachverhalt überhaupt Anwendung finde. Und selbst wenn dem so wäre, müsste der zweite Absatz von Art. 404 des Obligationenrechts ebenfalls in die Beurteilung einbezogen werden. Dieser besagt, dass der Kündigende seiner Vertragspartei den Schaden zu ersetzen habe, wenn die Kündigung zur Unzeit erfolge.
Der Ombudsman konnte sich aber auch des Eindrucks nicht erwehren, dass hier „um des Kaisers Bart“ gestritten werde. Es konnte nämlich nicht eruiert werden, welche Nachteile dem Kunden durch die Weiterführung des Kontos entstanden. Einerseits wurde das Konto gebührenlos geführt, und andererseits kann ein Kunde nicht gezwungen werden, auf dem Konto ein Guthaben stehen zu lassen. Seine einzige Verpflichtung bestand darin, dafür besorgt zu sein, dass das Konto bei Fälligkeit der Hypothekarzinsen ein genügendes Guthaben zur Begleichung derselben aufwies, ansonsten Verzugszinsen belastet würden. Die gleiche Wirkung würde aber auch eintreten, wenn vereinbart wäre, dass die Hypothekarzinsen mittels Einzahlungsschein zu begleichen seien, diese aber bei Fälligkeit nicht einbezahlt würden. Weil es aber auf der anderen Seite die Arbeit der Bank vereinfacht, wenn sie die Zinsen einem Konto belasten kann, wurde der Kunde gebeten, seine Haltung nochmals zu überdenken. Aus dem Umstand, dass er sich nicht mehr meldete, schloss der Ombudsman, dass er auf die Auflösung des Kontos verzichtete.