Konsumkredit: Versicherung gegen Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit
Aus den Unterlagen ergab sich, dass im Antragsformular in der Tat im „Kleingedruckten“ erwähnt ist, dass die Versicherungsdeckung nur Kunden mit Wohnsitz in der Schweiz angeboten werde. Laut dem von der Kundin ausgefüllten Formular hatte diese allerdings wahrheitsgemäss darauf hingewiesen, dass ihr gesetzlicher Wohnsitz im Ausland liege, sie aber bei einer Schweizer Firma in der Schweiz arbeite und eine Wohnung in der Schweiz gemietet habe, in welcher sie sich während der Woche aufhalte. Bei dieser Sachlage erachtete der Ombudsman die Argumentation der Bank, der Kundin habe von vornherein klar sein müssen, dass sie keine Versicherungsdeckung beanspruchen könne, als nicht unbedingt zwingend. Vielmehr war er der Meinung, die Bank hätte die Kundin vor oder zumindest mit der Zustellung der neuen Verträge darauf aufmerksam machen müssen, dass auch in ihrem Fall nicht vom Grundsatz abgewichen werde und sie ihr mangels gesetzlichen Wohnsitz in der Schweiz lediglich einen Konsumkredit ohne Versicherungsdeckung anbieten könne.
Zudem wies die Kundin darauf hin, dass ihr von der Bank mindestens drei Werbesendungen pro Jahr zugestellt worden seien. In allen Sendungen sei ihr ein Angebot zu einer Erhöhung des Kredits unterbreitet und dabei darauf hingewiesen worden, dass sie sich gegen eine kleine Prämie zusätzlich gegen die Risiken von Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit versichern könne. Wenn es der Bank schon klar gewesen sei, dass sie nicht für diese Versicherung qualifiziere, hätten ihr auch keine derartigen Unterlagen zugestellt werden sollen.
Auch das zweite Argument der Bank erachtete der Ombudsman als nicht stichhaltig. Zwar ist ein Vertrag mit und ein solcher ohne Ausdehnung der Versicherungsdeckung auf die Fälle von Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit tatsächlich in gewissen Punkten anders formuliert. Diese Unterschiede fallen sofort auf, wenn die beiden Versionen miteinander verglichen werden. Der Kundin lag aber immer nur die Version ohne ausgedehnte Versicherungsdeckung vor, weshalb es dem Ombudsman doch etwas viel verlangt schien, von einer Kundin zu erwarten, dass ihr das Fehlen bestimmter Klauseln hätte auffallen müssen. Dazu kommt, dass alle Konsumkreditverträge der betreffenden Bank standardmässig mit einer Todesfallrisikoversicherung verbunden sind und die entsprechende Prämie dem Kunden auch verrechnet wird. Auch der der Kundin zugestellte Vertrag nahm deshalb auf eine Versicherung Bezug, so dass es dem Ombudsman noch verständlicher erschien, dass der Kundin das Fehlen der ausgedehnten Versicherungsdeckung nicht auffiel.
Es kann zudem folgende Überlegung angestellt werden: Die Kundin brachte klar zum Ausdruck, dass sie nebst der Ablösung/Erhöhung des Kredits eine ausgedehnte Versicherungsdeckung wünsche. Mit anderen Worten stellte die Kundin einen Antrag. Nachdem die Bank die Kundin durch das Zustellen des Werbematerials aufgefordert hatte, einen Antrag zu stellen, war die Bank nach allgemeinen Grundsätzen verpflichtet, diesen zurückzuweisen, sofern sie ihn nicht annehmen wollte. Dies hat sie bezüglich der Versicherungsdeckung nicht getan, so dass die Kundin – nachdem ihr die Bank die bezüglich Kreditschuld angepassten Kreditverträge zugestellt hatte – davon ausgehen durfte, dass auch ihr Antrag auf Versicherungsdeckung angenommen worden sei.
Die Bank erklärte sich zu einem Nachlass entsprechend der Versicherungsdeckung bereit und die Kundin nahm diesen Vorschlag dankend an.