Klumpenrisiko bei Beratungsbeziehung
Die Kundin liess sich bezüglich ihrer Anlageentscheide von der Bank beraten. Im Jahre 2007 erwarb sie auf Empfehlung der Bank ein strukturiertes Produkt mit unterliegenden Aktien. Da einige Zeit später die fixierte Barriere unterschritten wurde, erfolgte die Rückzahlung in Form der entsprechenden Titel, welche anschliessend bis 2009 weiter an Wert einbüssten. Sie war der Meinung, von der Bank falsch beraten worden zu sein und stützte sich dabei auf Vergleiche mit Portefeuilles von Bekannten, welche im gleichen Zeitraum mit vergleichbaren Anlagestrategien geringere Verluste erlitten hätten. Da die Bank nicht auf ihre Ersatzforderung einging, gelangte sie an den Ombudsman.
Die Bank bestritt zwar die Empfehlung für die fragliche Anlage nicht, vertrat aber die Auffassung, die Kundin habe den Anlageentscheid schlussendlich selbst gefällt. Die fragliche Anlage sei zudem mit der Anlagestrategie „Ausgewogen“ durchaus vereinbar gewesen. Die Erfahrung der letzten Jahre zeige auf, dass in der fraglichen Zeit aufgrund der massiven Verwerfungen an den Finanzmärkten generell Vermögensrückgänge zu verzeichnen gewesen seien. Sie könne keine Verletzung ihrer Beratungspflichten erkennen und somit der Forderung der Kundin nicht entsprechen.
Bei der Überprüfung der Angelegenheit durch den Ombudsman stellte sich heraus, dass der Kundin zum Kauf eines strukturierten Produktes (Reverse Convertible) geraten worden war. Weil die Märkte schwächer tendierten, wurde eine Barriere nach unten durchbrochen, was dazu führte, dass die zugrunde liegende Aktie übernommen werden musste. Der Ombudsman ist grundsätzlich der Meinung, dass Banken bei der Beratungstätigkeit neben anderen Kriterien auch auf eine akzeptable Diversifikation der Anlagen zu achten haben. Dadurch sollen die titelspezifischen Risiken innerhalb der betreffenden Anlagekategorie vermindert werden. Die Frage, ab welchem Prozentanteil eines bestimmten Titels von einem Klumpenrisiko gesprochen werden muss, ist nicht abschliessend definiert. Der Ombudsman vertritt aber die Meinung, dass das Anlagevermögen in der Regel auf nicht weniger als zehn Schuldner (Emittenten) verteilt werden sollte. Ist dies aufgrund einer beschränkten Grössenordnung des Portefeuilles nicht möglich, so müsste in gut diversifizierte Anlagefonds investiert werden.
Im vorliegenden Fall war beim Kauf des strukturierten Produkts damit zu rechnen, dass bei Unterschreitung der Barriere eine bestimmte Anzahl der unterliegenden Aktien erworben werden muss. Diese „potenzielle“ Aktienposition ist nach Ansicht des Ombudsman bereits beim Kauf solcher Produkte in Diversifikationsüberlegungen einzubeziehen. Da die im vorliegenden Fall übernommenen Aktien rund 80% des beim Kauf bestehenden gesamten Aktienanteils ausmachten, kam der Ombudsman zum Schluss, dass die Empfehlung der Bank in einem erheblichen Klumpenrisiko resultierte. Der überproportionale Verlust des Portefeuilles (die übernommenen Aktien verloren anschliessend 70% des Werts) war zudem praktisch ausschliesslich auf die so übernommenen Titel zurückzuführen. Aufgrund dieser Überlegungen erklärte sich die Bank nach einigem Hin und Her bereit, ein nach Ansicht des Ombudsman faires Vergleichsangebot zu unterbreiten, welches von der Kundin akzeptiert wurde.