Klumpenrisiko als Folge von strukturierten Produkten, keine Haftung der Bank, da Kunde auf Risiko aufmerksam gemacht
Die Bank konnte den Ombudsman überzeugen, dass die Beratung des Kunden korrekt gewesen war: Sie hat einen sinnvollen Vorschlag unterbreitet und den Kunden umfassend über die einzelnen Produkte aufgeklärt, was auch vom Kunden nicht bestritten wurde. Er war sich folglich der Risiken bewusst und bereit, diese einzugehen. Zudem hatte er nicht nur darauf bestanden, dass der für die strukturierten Produkte vorgesehene Betrag auf wenige Produkte aufgeteilt wurde. Es war auch der Kunde selbst, welcher aus den Vorschlägen der Bank die besagten vier auswählte. Er war jedoch der Meinung, die Bank hätte ihn explizit darauf hinweisen müssen, dass bei seiner Auswahl und bei Eintreffen des von keiner Seite erwarteten Worst-Case-Szenarios die Aktien der UBS AG 30 % seines Depots ausmachen würden. Er meinte, die Bank hätte ihn vor dem möglichen Klumpenrisiko warnen müssen.
Dem Kunden ist insofern zuzustimmen, als eine seriöse Beratung nicht nur den Sachverhalt einbeziehen darf, wie er sich im Zeitpunkt der Beratung stellt. Empfiehlt die Bank strukturierte Produkte, bei welchen unsicher ist, wie der Kunde bei Fälligkeit abgegolten wird, muss der Beratende die verschiedenen Konstellationen gedanklich durchspielen. Ergibt sich bei einer Variante ein die anerkannten Grundsätze der Anlageberatung und Vermögensverwaltung verletzendes Ergebnis, muss er den Vorschlag so anpassen, dass sich dieses Ergebnis nicht einstellen kann. Schlägt der Kunde den Rat der Bank in den Wind, lässt sie sich dies zu Beweiszwecken mit Vorteil bestätigen.
Im vorliegenden Fall war absehbar, dass eine der Konstellationen zu einem Klumpenrisiko führen würde. Es blieb aber auch unbestritten, dass kein Klumpenrisiko aufgebaut worden wäre, wenn der Kunde den Vorschlag der Bank umgesetzt hätte. Zudem konnte die Bank plausibel darlegen, dass sie gegenüber dem Kunden darauf hingewiesen hatte, dass sich durch seinen Entscheid das Risiko, dass er eine grosse Anzahl Aktien einer Firma erhalten könne, vergrössere. Er müsse sich deshalb überlegen, ob er „damit leben könne“, wenn ihm bei Fälligkeit der strukturierten Produkte in allen Fällen Aktien „zugeteilt“ würden. Damit hat die Bank zwar nicht explizit auf die Möglichkeit eines Klumpenrisikos hingewiesen. Sie hat den über eine recht grosse Börsenerfahrung verfügenden Kunden aber doch in die Lage versetzt, seinen Entscheid aufgrund der wesentlichen Informationen zu fällen. Dies muss nach Meinung des Ombudsman genügen. Es kann nicht oft genug darauf hingewiesen werden, dass die Bank im Falle der Raterteilung nicht zu einer umfassenden Wahrnehmung der Kundeninteressen verpflichtet ist. Sie ist auch nicht der Vormund des Kunden. Sie muss den Kunden lediglich – aber immerhin – in die Lage versetzen, den von ihm zu fällenden Entscheid in Kenntnis aller relevanten Umstände zu treffen. Der Ombudsman hatte keine Zweifel, dass sie dies im vorliegenden Fall getan hatte, weshalb der Kunde die Folgen seines Entscheides selbst tragen musste.