Klarheit und Verständlichkeit der Regelung
Der Bankenombudsman konnte die Überlegung des Kunden nachvollziehen und ihr eine gewisse Berechtigung nicht absprechen. Es ist zwar nicht die einzig mögliche Argumentation, aber doch eine, welche nach dem Wortlaut des Reglementes Sinn macht. Somit lag der Schluss nahe, dass die Reglementsbestimmungen zumindest unklar formuliert sind. Es entspricht nun einem Grundsatz unserer Rechtsordnung, dass Vertragsbestimmungen so auszulegen sind, wie sie ein vernünftiger Vertragspartner verstehen muss. Dieser Grundsatz wird bei vorformulierten Vertragsbestimmungen (z.B. Allgemeine Geschäftsbedingungen, Reglemente etc.) leicht eingeschränkt. In diesem Bereich muss im Zweifelsfall diejenige Partei, welche für die unklare Formulierung verantwortlich ist, eine andere und ebenfalls sinnvolle Auslegung gegen sich gelten lassen und die sich daraus ergebenden Nachteile tragen. In Anwendung dieser Regelung hat der Bankenombudsman die Bank aufgefordert, dem Kunden die Differenz zurückzuerstatten. Die Bank hat dem zugestimmt.