Klare Auskunft auch bei Namensverwechslung
Sollte das angesprochene Freizügigkeitskonto in der Tat auf einen vom Erblasser unabhängigen Na- mensvetter lauten, so durfte die Bank auch dem Ombudsman darüber keine Auskunft erteilen. Es war aber verständlich, dass sich die Erben nicht mit einer «vermuteten» Begründung zufrieden geben und Klarheit darüber haben wollten, ob sie an allfälligen Guthaben berechtigt wären. Der Ombudsman bat deshalb die Bank, die Angelegenheit noch einmal sorgfältig abzuklären und den Erben eine begründete, nachvollziehbare Erklärung zu geben.
Die Bank konnte tatsächlich feststellen, dass noch in den 80er Jahren ein Freizügigkeitskonto für den Erblasser, Alfred B., eingerichtet, anlässlich dessen Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit aber ausbezahlt und das Konto saldiert worden war. Ernst B. sei eindeutig eine andere Person, habe eine andere AHV-Nummer und sei zwölf Jahre jünger als der Erblasser Alfred B. Die ursprüngliche Adresse von Ernst B. sei eine andere gewesen als diejenige des Erblassers, und erst später sei die Adresse – aus heute nicht mehr nachvollziehbaren Gründen – mutiert worden. Die Erben des Alfred B. hatten damit die Gewissheit, dass alles mit rechten Dingen zugegangen war.