Kein Kaufrecht des Leasingnehmers nach Ablauf des Leasingvertrags
Der Ombudsman war im Berichtsjahr zweimal mit der Situation von Leasingkunden konfrontiert, welche beim Abschluss des Leasingvertrags davon ausgegangen waren, dass sie nach Ablauf desselben das geleaste Fahrzeug erwerben könnten. Im Vertrauen darauf haben sie hohe Leasingraten vereinbart und wollten das Fahrzeug zum vereinbarten Restwert erwerben, welcher sich gemäss ihren Erwartungen unter dem dannzumaligen Marktwert des Fahrzeugs bewegen würde. Sie sahen im Leasingvertrag eine Art Abzahlungsvereinbarung, welche es ihnen erlauben sollte, den Kaufpreis in monatlichen Raten zu tilgen und das Fahrzeug dann zum entsprechend reduzierten Restwert zu kaufen, wenn sie dies wollten. In beiden Fällen enthielten die Verträge jedoch keine Kaufoption. Die Kunden waren vielmehr aufgrund einer unmissverständlichen Vertragsbestimmung verpflichtet, das Fahrzeug nach Ablauf des Leasingvertrags an die Bank zurückzugeben. Die betroffenen Banken waren ihrerseits aufgrund von separaten Verträgen, bei denen der Leasingnehmer nicht Partei war, verpflichtet, das Fahrzeug den Garagen, von denen sie es im Auftrag der Leasingnehmer erworben hatten, zum vereinbarten Restwert zurückzuverkaufen. Die Enttäuschung der Kunden war entsprechend gross. Für den Ombudsman war gut nachvollziehbar, dass sie die vertraglich vorgesehene Situation als ungerecht empfanden.
Gemäss dem Verständnis des Ombudsman entspricht jedoch diese Vorgehensweise dem in der Schweiz vorherrschenden Modell der Leasinggeschäfte für Fahrzeuge. Die Bank oder Leasinggeberin erwirbt das Fahrzeug nach Weisung des Leasingnehmers von der Garage und verpflichtet sich als Eigentümerin des Fahrzeugs, dieses dem Leasingnehmer zu den vereinbarten Bedingungen zum Gebrauch zur Verfügung zu stellen. Dieser ist verpflichtet, die vereinbarten Leasingraten zu bezahlen und das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingdauer dem Leasinggeber wieder zurückzugeben. Üblicherweise beschäftigt sich der Leasinggeber nicht selber mit der Verwertung der zurückgegebenen Fahrzeuge, sondern er schliesst mit dem Garagisten einen Rückkaufsvertrag ab, in welchem letzterer verpflichtet wird, das Fahrzeug zum Restwert, welcher im Leasingvertrag festgelegt wird, zurückzukaufen. Der Garagist entscheidet, ob und zu welchem Wert er das Fahrzeug dem Leasingnehmer verkauft, wenn dieser es erwerben will. In dieser Form wird das Leasinggeschäft auch auf den einschlägigen Informationsseiten der Konsumentenorganisationen erläutert. Entsprechende Informationen sind zudem auf der Website der in diesem Fall als Leasinggeberin betroffenen Bank aufgeschaltet.
Der Kunde war der Ansicht, dass im Abschnitt des in einer anderen Landessprache als deutsch abgefassten Leasingvertrags, in welchem der Kaufpreis des Fahrzeugs, die Leasingraten und der Restwert festgelegt wurden, nicht der Ausdruck «Restwert», sondern der Ausdruck «Rückkaufswert» verwendet wurde. Da dieser Begriff somit nicht demjenigen des allgemeinen Teils des Leasingvertrags entsprach, leitete der Kunde daraus eine Kaufoption zu seinen Gunsten ab. Die Tatsache, dass dieser Rückkaufswert bei Ablauf des Leasingvertrags wesentlich tiefer als der Marktwert des Fahrzeugs war, unterstützte seiner Meinung nach dieses Argument zusätzlich. Nach Ansicht des Ombudsman war dies jedoch nicht geeignet, die relativ ausführliche Regelung des Vertrags zu widerlegen, in welcher festgelegt wurde, dass das Fahrzeug nach dessen Ablauf zurückzugeben ist und eine Kaufoption explizit ausgeschlossen wurde.
Letztlich stützte sich der Kunde für das Bestehen der Kaufoption auf eine mündliche Aussage des Verkäufers. Hinweise, dass dieser dabei in Vertretung der Bank als Leasinggeberin gehandelt hatte, konnten dem Dossier nicht entnommen werden. Im Leasingvertrag, welcher wie üblich als vorformulierter Standardvertrag abgefasst war, wurde im Übrigen ausdrücklich festgelegt, dass anderslautende individuelle Abreden schriftlich abgefasst werden mussten, was gemäss dem Konsumkreditgesetz zwingend ist.
Nach Ansicht des Ombudsman war kein Fehlverhalten der Bank zu erkennen. Er empfahl dem Kunden, den Garagisten, welcher offensichtlich von der Situation wirtschaftlich profitiert hatte, mit der Aussage zu konfrontieren, es sei ihm ein Kaufrecht versprochen worden. Der Kunde zeigte sich mit dem Bescheid des Ombudsman unzufrieden und wollte dieser Empfehlung nicht folgen