Kauf von Wertschriften ohne Kundenauftrag: Weshalb muss u.U. die Kundin den Schaden tragen?
Die Schilderung der Kundin erschien dem Ombudsman als durchaus plausibel. Er musste sie aber darauf hinweisen, dass die Bank die Rechtslage bezüglich der einem Kunden obliegenden Prüfungs- und Reklamationspflichten richtig wiedergebe. Ebenso herrsche aus rechtlicher Sicht Einigkeit, dass der Kunde den Schaden tragen müsse, falls aus der Nichtreklamation ein Schaden entstehe.
Im vorliegenden Fall hatte die Kundin bei einer objektiven Betrachtungsweise mehrere Male die Gelegenheit, auf die Transaktion zu stossen und sie zu beanstanden. Auch wenn angenommen wird, dass sie die Kaufabrechnung über den Lehman-Titel nicht erhalten hat, blieben immer noch der Konto- und der Depotauszug. Ferner erhielt die Kundin im April 2007 eine Abrechnung im Zusammenhang mit der Rückzahlung der fällig gewordenen Obligation über CHF 30’000. Sie hätte deshalb – entgegen ihren Ausführungen – erwarten müssen, dass der Saldo auf dem Kontoauszug per Ende April 2007 um CHF 30’000 höher wäre als effektiv ausgewiesen. Als Gegenstück dazu hätte dann der Depotwert um einen Betrag in dieser Grössenordnung abnehmen sollen. Beides hätte sie veranlassen müssen, die Auszüge genauer zu prüfen. Dass sie dies unterlassen hat, erachtete auch der Ombudsman als Verletzung der ihr obliegenden Pflichten. Den dadurch entstandenen Schaden muss die Kundin selber tragen.
In Bezug auf die Höhe des Schadens scheint nach Meinung des Ombudsman folgende Überlegung sachgerecht: Die Kundin kann nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass der Titel überhaupt gekauft wurde. Hingegen gereicht es ihr zum Nachteil, dass der Titel nicht „rechtzeitig“ verkauft werden konnte. Mit anderen Worten trägt die Bank das Risiko eines Kursverlusts, welcher bis zum Zeitpunkt der theoretisch rechtzeitigen Reklamation durch die Kundin anfällt. Für Kursverluste nach diesem Zeitpunkt ist die Kundin verantwortlich, da diese direkt damit zusammenhängen, dass sie nicht rechtzeitig reklamiert hat. Im vorliegenden Fall ergaben die Abklärungen, dass der Titel bei einer rechtzeitigen Reklamation praktisch zum selben Kurs hätte verkauft werden können, wie er gekauft worden war. Insofern erschien auch dem Ombudsman die Auffassung als korrekt, dass im vorliegenden Fall der gesamte Verlust (mit Ausschluss der Gebühren) von der Kundin zu tragen sei. Der im Sinne der Vollständigkeit angefügte Hinweis, dass die Gläubiger von Obligationen und ähnlichen Papieren im Konkursverfahren Lehman Brothers möglicherweise noch mit einer Zahlung rechnen können, dürfte der Kundin ein schwacher Trost sein.