Kartenmissbrauch nach Deponierung der Karte in einer Bar
Der Kunde erklärte, er und seine Kollegen seien von Einheimischen frühmorgens in die betreffende Karaokebar geführt worden. Nachdem er zuerst ein Getränk mit seiner Kreditkarte bezahlt habe, sei er von der Bedienung gebeten worden, diese als Sicherheit an der Bar zu deponieren. Er habe daraufhin die Karte während mehrerer Stunden in der Obhut des Servicepersonals gelassen. Ein solches Vorgehen sei üblich und werde in Discos und Bars weltweit gepflegt. Während ihres Aufenthalts in der Bar sei die Karte dann missbräuchlich eingesetzt worden, indem mit ihr von unautorisierten Dritten Getränke bezahlt wurden. Der Täter habe die Zahlenkombination des PIN wohl auf einem manipulierten Transaktionsgerät ablesen können. Aus dem Muster der Transaktionen ergebe sich eindeutig, dass es sich um Missbrauch handle: Es seien rasch aufeinander hohe Beträge bezahlt worden. Zudem habe es auch mehrere misslungene Zahlungsversuche gegeben, bei denen die Betragshöhe von Versuch zu Versuch abnahm, was auf ein Herantasten an die Limite hindeute.
Die Bank stellte sich auf den Standpunkt, dass die Bezüge nicht rückvergütet werden müssten, da sie mit der Originalkarte und dem persönlichen PIN des Kunden getätigt wurden. Der Kartennutzer müsse im Besitz des PIN gewesen sein, da die Bezahlungen unter Eingabe des korrekten PIN erfolgte. Der PIN sei auf der Karte nicht gespeichert, weshalb er nicht anhand der Karte eruiert werden könne. Der Kunde habe somit nicht einwandfrei belegt, dass er seine Sorgfaltspflichten, insbesondere die Pflicht, die Karte und den PIN sorgfältig und voneinander getrennt aufzubewahren, erfüllt habe. Die Transaktionen als solche seien auch nicht verdächtig erschienen. Es sei nicht unüblich, dass in einem solchen Betrieb über einen mehrstündigen Zeitraum hinweg mehrere hohe Bezahlungen getätigt würden.
Dem Ombudsman ist nicht bekannt, dass es einer üblichen Praxis entspricht, Kreditkarten in die Obhut des Servicepersonals eines Gastbetriebs zu geben. Im Gegenteil wird von Kartenherausgebern, Konsumentenorganisationen und Behörden gewarnt, dass man – gerade auch im Ausland – seine Kreditkarte nicht aus den Händen geben bzw. die Zahlungsvorgänge immer im Auge behalten und die Kreditkarte danach sofort wieder zurückfordern soll. Dass der Kunde seine Kreditkarte während eines längeren Zeitraums beim Servicepersonal an der Bar zurückliess, erscheint daher als fahrlässig. Damit gibt es nach Auffassung des Ombudsman gute Argumente dafür, dass die Bank die in der Bar getätigten Transaktionen nicht zu erstatten hat, sogar wenn davon ausgegangen wird, dass es sich um einen Kartenmissbrauch durch unberechtigte Dritte handelte. Eine Rückerstattung durch die Bank erfolgt in der Regel nur, wenn ein Kunde darlegen kann, dass er alle Sorgfaltspflichten gemäss den anwendbaren Verträgen erfüllt hat. Den entsprechenden Kreditkartenbestimmungen liegt das Prinzip zugrunde, dass diejenige Partei ein Risiko tragen soll, die durch ihr Verhalten dessen Eintritt beeinflussen kann. Als Grundsatz ist in den Kartenbedingungen daher in der Regel festgelegt, dass jede Person, die sich durch den Einsatz der Karte mit dem dazugehörenden PIN-Code legitimiert, als berechtigt gilt, die Transaktion zu tätigen, selbst wenn es sich bei der Person nicht um den Kartenberechtigten handelt. Nur für den Fall, dass der Karteninhaber zeigen kann, dass er alle Sorgfaltspflichten gemäss den anwendbaren Verträgen erfüllt hat, sehen die Bedingungen eine Schadenersatzpflicht der Bank vor. Massgebliche Gerichtsentscheide, wonach diese vertragliche Regelung der Risikoverteilung nicht rechtens wäre, sind dem Ombudsman nicht bekannt. Unter Hinweis auf diese Umstände teilte der Ombudsman dem Kunden mit, dass er kein Vermittlungsverfahren einleiten werde.