Kartenlimite und Kreditfähigkeitsprüfung
Der erst zwanzigjährige Kunde war unerwartet verstorben. Mit der Annahme der Erbschaft ihres Sohnes haben die Eltern auch dessen Schulden übernommen. Diese waren zum grossen Teil auf den Einsatz einer Kreditkarte zurückzuführen. Die Eltern waren der Ansicht, ihrem Sohn hätte nie eine derart hohe Limite (6 000 Franken) eingeräumt werden dürfen. Sie waren davon überzeugt, dass die Kreditfähigkeitsprüfung von der Bank nicht seriös durchgeführt wurde. Die Bank habe die Angaben des Sohnes (z. B. Jahreseinkommen von 72 000 Franken und Wohnkosten von 10 000 Franken) unkritisch übernommen. Tatsächlich habe er über ein Jahreseinkommen von lediglich 41 000 Franken verfügt. Sie seien deshalb nicht bereit, den gesamten Ausstand zu übernehmen. Da die Bank jedoch auf einer Rückzahlung beharrte, gelangten sie an den Ombudsman, welcher die Bank um Stellungnahme zu den Vorwürfen der Eltern bat.
Die Bank wies zuerst auf Artikel 31 des KKG (Konsumkreditgesetz) hin, wonach sie sich im Rahmen der Kreditfähigkeitsprüfung auf die Angaben des Kunden verlassen dürfe. Im vorliegenden Fall habe die interne Überprüfung des Antrages ergeben, dass der Antragsteller bei den Eltern wohnhaft und in deren Betrieb angestellt war. Ein monatlicher Bruttolohn von 6 000 Franken sowie die angegebenen tiefen Wohnkosten seien deshalb nicht von vornherein unglaubwürdig gewesen. Zudem hätten auch weitere Abklärungen keine Hinweise ergeben, welche die Kreditfähigkeit des Sohnes in Frage gestellt hätten.
Aufgrund der in der Stellungnahme der Bank enthaltenen Angaben gelangte der Ombudsman zur Ansicht, dass die Kreditfähigkeitsprüfung durchaus seriös vorgenommen wurde. Auf seine spezifische Frage antwortete die Bank zudem, dass sie zu den Angaben der Kunden generell auch Plausibilitätsüberlegungen anstelle. Er kam deshalb zum Schluss, dass der Bank nichts vorzuwerfen war. Er liess sich dabei auch von einem weiteren Argument überzeugen: Das KKG unterscheidet zwischen Konsumkrediten und Kreditkartenausständen. Die Bestimmungen für Letztere sind dabei weniger strikte als bei reinen Konsumkrediten und Leasinggeschäften. Selbst wenn man die strengeren Bestimmungen für Konsumkredite als Massstab nähme, wäre der so für den Schuldenabbau innerhalb von drei Jahren erforderliche Betrag von 200 Franken pro Monat auch bei einem Monatseinkommen von lediglich rund 3 400 Franken verkraftbar gewesen.