Jugendkonto: Kindsvermögen oder nicht?
Der Ombudsman bestätigte die Auffassung der Bank, dass die Eltern Kindsvermögen nur verwalten, nicht aber verbrauchen dürfen. Wenn es sich folglich beim Guthaben auf dem Konto um Kindsvermögen handelte, war das Verhalten der Bank nach Meinung des Ombudsman korrekt.
Im vorliegenden Fall war aber nicht eindeutig, ob es sich tatsächlich um Kindsvermögen handelte. Zwar hatte die Bank in den bei der Kontoeröffnung abgegebenen Formularen festgehalten, dass sie das jeweilige Guthaben auf dem Konto des Kindes als zum Kindsvermögen gehörend betrachte. Nach Meinung des Ombudsman war aber auch wesentlich, wem die Schwiegereltern das Geld zukommen lassen wollten. Die Schwiegereltern stellten klar, dass sie primär die Mutter des Kindes unterstützen und ihr erlauben wollten, auch einmal eine grössere Anschaffung für ihre Tochter zu machen, ohne das Familienbudget zu belasten. Sie rechneten es der Schwiegertochter im Übrigen hoch an, dass sie das verbleibende Geld nicht für sich verwendet, sondern mit der Einzahlung auf das Jugendsparkonto der Tochter jeweils zu verstehen gegeben habe, dass das Geld der Tochter zukommen solle. Sie waren deshalb sofort einverstanden, dies auch gegenüber der Bank zu bestätigen. Der Ombudsman regte deshalb folgende Änderung an: Die Mutter soll ein neues Konto auf ihren Namen, jedoch mit Kennzeichnung Tochter, eröffnen und mit der Bank und den Schwiegereltern klären, welcher Teil vom Jugendsparkonto auf das neu eröffnete Konto übertragen werden kann. Neueinzahlungen sollen auf das neu eröffnete Konto der Mutter erfolgen, wenn nicht beabsichtigt ist, dem Kind einen „Sparbatzen“ zukommen zu lassen. Die Beteiligten konnten sich mit dieser Lösung einverstanden erklären.