Irrtümliche Auszahlung eines Guthabens an einen Nichtberechtigten; Anspruch des Kunden auf Richtigstellung
Der Ombudsman bat die Bank um eine genaue Abrechnung. Er war insbesondere nicht damit einverstanden, dass die Bank den Kurs vom 31. Dezember 2003 applizierte. Vielmehr hätte der Kunde in diejenige Situation versetzt werden sollen, in welcher er sich befunden hätte, als er das Gesuch um Übertragung der Werte stellte. Hätte die Bank keine Auszahlung an den Namensvetter vorgenommen, so hätte sie die 150 Anteile anschliessend an den Transferauftrag des Kunden verkauft und den Erlös überwiesen. Aus diesem Grund regte der Ombudsman an, den Betrag auf der Basis des Kurses vom 17. Februar 2004, dem Datum des Übertragungsgesuchs, neu zu berechnen und dem Kunden den Differenzbetrag, verzinst zu den üblichen Sätzen, zusätzlich zu vergüten. Die Bank war damit einverstanden.
Zusätzlich stellte der Ombudsman fest, dass auf den Anteilen jährliche Ausschüttungen vorgenommen wurden. Da der Kunde im Zeitpunkt der Ausschüttung in den Jahren 2002 und 2003 über keine Anteile mehr verfügte, wurden ihm diese auch nicht gutgeschrieben. Der Ombudsman forderte die Bank deshalb auf, auch die Erträgnisse, ebenfalls üblich verzinst, nachträglich zu vergüten. Auch dies akzeptierte die Bank. Insgesamt ergab sich ein Betrag von knapp CHF 1’300.-, welchen die Bank auf CHF 1’500.- aufrundete.
Der Ombudsman erläuterte dem Kunden die Überlegungen und kommentierte auch die von der Bank nach der beschriebenen Vorgabe erstellte Abrechnung Schritt für Schritt. Er kam zum Schluss, dass der Kunde mit der zusätzlichen Zahlung so gestellt war, wie wenn die Anteile – wie von ihm gewünscht – im Februar 2004 verkauft worden wären und der sich im damaligen Zeitpunkt ergebende Saldo überwiesen worden wäre. Er wies zudem darauf hin, dass der Kunde auch unter der Annahme, er hätte den Differenzbetrag bereits im April 2004 erhalten und sofort wieder in Anteile eines BVG-Fonds investiert, mit der Überweisung des Betrages besser fahre, weil der Kurs der BVG-Fonds-Anteile im April 2004 höher war als im Zeitpunkt der Beurteilung seiner Beschwerde. Der Ombudsman empfahl dem Kunden deshalb, die Angelegenheit auf die von der Bank vorgeschlagene Weise definitiv zu erledigen und deren Offerte anzunehmen.
Wider Erwarten meldete sich der Kunde nicht mehr. Auf eine Nachfrage hin teilte er mit, dass er sicher nichts unterschreiben werde. Die Bank kenne ja seine Kontonummer bei der anderen Bank und sei eingeladen, den Betrag zu überweisen. Damit sei die Angelegenheit für ihn aber nicht erledigt. Als sich der Ombudsman erkundigte, ob seine Ausführungen unklar gewesen seien, und anerbot, Fragen zu beantworten, meinte der Kunde, der Ombudsman sei von den Banken bezahlt, so dass man sowieso nichts Rechtes erwarten könne.