Informationspflichten der Bank bei der Anlageberatung
Der Kunde wurde im Januar 2006 nach der Auszahlung seiner gebundenen und ungebundenen Vorsorgegelder (ca. 230 000 CHF) von der Bank zu einem Beratungsgespräch eingeladen. Im Rahmen dieses Gesprächs wurden ihm zwei strukturierte Anleihen für insgesamt 150 000 CHF zur Zeichnung empfohlen. Im Oktober 2008 wurde über die Emittentin eines der Produkte, in welchem der Kunde 100 000 CHF investiert hatte, Konkurs eröffnet. Daraufhin reklamierte der Kunde bei der Bank, machte einen Schaden von ca. 95 000 CHF geltend und forderte von dieser Ersatz.
In ihren direkten Stellungnahmen wies die Bank jegliche Verantwortung von sich. Sie führte die Werteinbusse der Anlage auf die komplexen und unvorhersehbaren Marktsituationen zurück, welche in der zweiten Hälfte des Jahres 2008 das ganze Finanzsystem durchgeschüttelt hätten. Zudem machte sie geltend, sie sei ihrer Informationspflicht nachgekommen, indem sie dem Kunden die Broschüre «Besondere Risiken im Effektenhandel» der Schweizerischen Bankiervereinigung ausgehändigt habe. Die Bank sei ohnehin berechtigt, davon auszugehen, dass jeder Kunde die Risiken kennt, die üblicherweise mit dem Kauf, Verkauf und Halten von Effekten verbunden sind, insbesondere die Bonitäts- und Kursrisiken von Aktien, Obligationen und Anlagefondsanteilen. Schliesslich habe die Emittentin der Anleihe im Zeitpunkt der Zeichnung ein Rating von A1 gemäss Moody’s aufgewiesen.
Da es dem Kunden über die Jahre hinweg nicht gelang, sich dieser Ansicht anzuschliessen, unterbreitete er dem Ombudsman ein Schlichtungsgesuch. Dabei machte er glaubhaft geltend, als unversierter Anleger verfüge er über keine Kenntnisse im Finanzbereich und habe vor seiner Pensionierung nie in Finanzprodukte investiert. Anlässlich des Beratungsgesprächs im Januar 2006 habe er zudem der Bank deutlich mitgeteilt, dass er nur an risikoarmen Anlagemöglichkeiten interessiert sei und dass er sich keine Verluste leisten könne, da er in den nächsten Jahren seine Ersparnisse für den Erwerb eines Hauses einsetzen möchte. Als Grundlage für das Beratungsgespräch seien zudem Unterlagen verwendet worden, die in anderen Landessprachen als seiner Muttersprache verfasst waren. Da der Kunde dieser Sprachen nicht mächtig war, habe er deren Inhalt nicht verstehen können. Er habe sich deshalb vollumfänglich auf die Angaben seines Kundenberaters verlassen. Dieser habe ihm zugesichert, die empfohlenen Wertpapiere würden seinen Anforderungen entsprechen. Nie sei er aber auf das Emissionsrisiko aufmerksam gemacht worden.
Daraufhin intervenierte der Ombudsman bei der Bank, um abzuklären, wie diese ihren Informationspflichten im konkreten Fall nachgekommen war, und insbesondere, ob der Kunde über das Emittentenrisiko informiert wurde. Ist die Bank beratend tätig, so hat sie dafür besorgt zu sein, dass die damit verbundenen Pflichten angemessen erfüllt werden. So muss sie mit geeigneten Massnahmen sicherstellen, dass die von ihr empfohlenen Anlagen dem Profil des Anlegers – dessen Risikobereitschaft und Risikofähigkeit – entsprechen. Zudem hat sie den Kunden seinen Kenntnissen entsprechend über die Eigenheiten und Risiken des empfohlenen Produkts zu informieren und auf eine angemessene Diversifikation der Anlagen zu achten.
Nach der Intervention des Bankenombudsman prüfte die Bank die Angelegenheit erneut. Entgegen dem üblichen Vorgehen kontaktierte diese aber den Kunden direkt und offerierte ihm, per Saldo aller Ansprüche, eine Entschädigung von 50 000 CHF, welche der Hälfte des geltend gemachten Schadens entsprach. Der Kunde nahm diese Offerte an, bevor der Ombudsman darüber informiert wurde. Dieser erachtete allerdings das Angebot als ungenügend und interveniert erneut bei der Bank. Die Bank weigerte sich jedoch, ihr Angebot zu verbessern, und machte geltend, dieses berücksichtige bereits in angemessener Weise die besonderen Umstände des Kaufs, namentlich die Risikoaufklärung, das Alter des Kunden sowie die Konzentration der beanstandeten Anlage. Die vom Kunden unterbreitete Angelegenheit konnte somit zumindest mit einem Teilerfolg abgeschlossen werden.