Information über die vorzeitige Rückzahlung einer Wandelanleihe
Dem Vermögensverwalter fiel bei der Kontrolle von Transaktionsbelegen von Kundendepots auf, dass ein Emittent eine Wandelanleihe vorzeitig zurückbezahlt hatte. Er und seine Kunden waren von der betreffenden Depotbank nicht über die vorzeitige Rückzahlung informiert worden. Aufgrund der Aktienkursentwicklung wäre es für seine Kunden wesentlich lukrativer gewesen, das Wandelrecht auszuüben, als die vorzeitige Rückzahlung abzuwarten. Er machte die Bank dafür verantwortlich, dass er wegen der fehlenden Information die Ausübung verpasst hatte. Er forderte von der Bank für seine Kunden Schadenersatz im Umfang der Differenz zwischen dem Wert der Aktien, welche diese bei einer Wandlung erhalten hätten, und dem wesentlich tieferen Rückzahlungsbetrag. Er wies darauf hin, andere Banken, bei welchen er ebenfalls Kundendepots unterhielt, hätten über die vorzeitige Rückzahlung informiert. Die Bank wies die Forderungen zurück und machte geltend, sie habe von ihrer Verwahrungsstelle auch keine Informationen über die Rückzahlung erhalten. Zudem habe der Vermögensverwalter aus anderer Quelle von der Rückzahlung gewusst und wäre so in der Lage gewesen, für seine Kunden das Wandelrecht rechtzeitig auszuüben.
Der Vermögensverwalter war damit nicht einverstanden und unterbreitete dem Ombudsman ein Vermittlungsbegehren. Er hielt fest, die Wandelobligation habe vom Emittenten ganz oder auch nur teilweise gekündigt werden können. Er sei darauf angewiesen gewesen, dass die Depotbank ihm mitteile, ob die bei ihr verwahrten Titel konkret von der vorzeitigen Rückzahlung betroffen waren. Zudem sei die Depotbank seiner Ansicht nach in der konkreten Situation zur interessewahrenden Ausübung des Wandlungsrechts verpflichtet gewesen.
Der Ombudsman bat die Bank, zum Fall und den Argumenten des Kunden Stellung zu nehmen. Nachdem die Bank gemahnt werden musste, wiederholte sie gegenüber dem Ombudsman im Wesentlichen, was sie bereits dem Vermögensverwalter direkt geantwortet hatte, ohne auf die unterbreiteten Argumente inhaltlich einzugehen. Nach einer weiteren Intervention und einer weiteren Mahnung nahm sie schliesslich umfassend zum Fall Stellung. Sie erklärte, sie sei von ihrer Verwahrungsstelle über die vorzeitige Rückzahlung der Wandelobligation informiert worden. Dabei habe es sich um eine sogenannte «mandatory corporate action» gehandelt, bei denen die Kunden keine individuelle Wahlmöglichkeit hätten und deshalb die Bank von ihnen auch keine Instruktionen einholen müsse. Das Wandelrecht stehe diesen jederzeit unter den im Prospekt der Anleihe aufgeführten Bedingungen zu. Gemäss ihrem Depotreglement informiere die Bank nicht über eine solche «mandatory corporate action». Eine Informationsplicht ergebe sich auch nicht aus anderen rechtlichen Grundlagen. Bei reinen «execution only»-Kunden habe sie schliesslich keine Pflicht, interessewahrende Handlungen vorzunehmen. Sie wiederholte, der Vermögensverwalter habe aus anderer Quelle um die vorzeitige Rückzahlung gewusst und hätte sich bei allfälligen Unsicherheiten, ob die konkret bei ihr verwahrten Wertschriften von der vorzeitigen Kündigung betroffen waren, entsprechend erkundigen sollen. Es sei alleine an ihm gewesen, das Wandelrecht für seine Kunden auszuüben.
Da offensichtlich seitens der Bank keine Bereitschaft gegeben war, den Kunden des Vermögensverwalters entgegenzukommen, musste der Ombudsman den Fall ergebnislos einstellen. Im abschliessenden Bescheid an den Vermögensverwalter hielt er fest, dass im vorliegenden Streitfall ein vertraglicher Schadenersatzanspruch zur Diskussion stand. Ein solcher entsteht dann, wenn einem Geschädigten wegen der Verletzung einer Vertragspflicht durch den Vertragspartner in sogenannt adäquat kausaler Weise ein Schaden entsteht und den Vertragspartner daran ein Verschulden trifft. Der Geschädigte hat zudem eine Schadenminderungspflicht. Er muss dafür besorgt sein, dass ein ihm erwachsender Schaden so gering wie möglich gehalten wird.
Der Ombudsman war mit der Bank einig, dass sich der Umfang der dem Kunden geschuldeten Informationen primär nach dem Depotvertrag richtet. Dieser war im entscheidenden Punkt aber nicht derart klar formuliert, wie die Bank behauptete. Diverse andere Banken haben sich zudem im konkreten Fall anders entschieden und ihre Kunden über die vorzeitige Rückzahlung informiert. Andererseits war vorliegend tatsächlich fraglich, ob die fehlende Information der Bank für den entstandenen Schaden ursächlich war, nachdem feststand, dass der Vermögensverwalter aus anderen Quellen von der vorzeitigen Rückzahlung der Wandelanleihe wusste. Im Weiteren erschien das Argument, der Vermögensverwalter hätte sich im Rahmen der Schadenminderungspflicht erkundigen können, ob die konkret bei der Bank verwahrten Titel auch von der vorzeitigen Kündigung betroffen seien, valabel. Aufgrund des Depotvertrages war schliesslich klar, dass die Bank nicht zu interessewahrenden Handlungen verpflichtet war. Der Ombudsman riet dem Vermögensverwalter und seinen Kunden, die von beiden Seiten vorgebrachten Argumente beim Entscheid, ob sie die Schadenersatzansprüche weiterverfolgen wollten, sorgfältig abzuwägen und sich gegebenenfalls rechtlich beraten zu lassen.