Ich bin im Recht
In ihrer Antwort auf die Bitte des Ombudsman um Stellungnahme führte die Bank aus, der Vertrag sei sowohl mit dem Ehemann wie auch mit dessen Ehefrau geschlossen worden und es sei vereinbart, dass die Eheleute solidarisch haften würden. Dies besage, dass die Ehefrau nach wie vor zur Rückzahlung verpflichtet sei, auch wenn der Ehemann arbeitsunfähig oder invalid sei. Der fraglichen Klausel komme somit nur die Bedeutung zu, dass die Bank die Raten nicht mehr vom Ehemann verlangen könne. Die Bestimmung sei jedoch für die Ehefrau irrelevant, da diese erwiesenermassen voll arbeitsfähig sei.
Eine Auslegung der fraglichen Klausel führte zu keinem eindeutigen Ergebnis. So traf es in der Tat zu,dass in Ziff. 1 des Vertrages beide Eheleute, zuerst der Ehemann und dann die Ehefrau, als Kreditnehmer aufgeführt waren. In der Klausel über den Ratenerlass war jedoch nur noch vom «… erstgenannten Kreditnehmer in Ziff. 1 …» die Rede. Aufgrund der sprachlichen Auslegung kann deshalb argumentiert werden, dass die Rechte aus dieser Klausel nur dem Ehemann zukommen sollen und das Verhältnis zur solidarisch haftenden Ehefrau nicht betreffen, so dass diese nach wie vor zur Zahlung verpflichtet wäre. Dies macht jedoch keinen Sinn. Es würde nämlich – wiederum sprachlich argumentiert – bedeuten, dass die Ehefrau die Raten auch dann bezahlen müsste, wenn sie z. B. aufgrund eines Unfalls invalid geworden und ihr Ehemann bei gleicher Gelegenheit gestorben wäre, denn nach Meinung der Bank gilt die Klausel über den Ratenerlass ja nur für den Ehemann. Zudem halten auch die gesetzlichen Bestimmungen über die Solidarität fest, dass unter gewissen Bedingungen ein Erlass der Schuld gegenüber dem einen Solidarschuldner auch gegenüber dem anderen Solidarschuldner wirkt, so dass auch dieser nicht mehr zur Zahlung angehalten werden kann. Und schliesslich sei die Frage erlaubt, weshalb die fragliche Klausel überhaupt in den Vertrag eingefügt wurde. Liegt der Sinn nicht primär darin, die Kreditnehmer dann von der Rückzahlung zu befreien, wenn das dafür notwendige Erwerbseinkommen wegfällt? Und war es nicht so, dass sich die Bank beim Abschluss des Vertrages auf das Einkommen des Ehemanns abstützte und deshalb mit der Beschränkung in der fraglichen Klausel sicherstellen wollte, dass nur der Wegfall dieses Einkommens und nicht auch der für die Finanzkraft der Familie wohl eher nebensächliche Ausfall der Ehefrau wesentlich sein sollte?
Die Bank wollte sich der Meinung des Ombudsman auch nach längeren Diskussionen nicht anschliessen. Der Fall fand aber für die Kunden doch noch einen positiven Abschluss. Bei einer nochmaligen Durchsicht aller Unterlagen stiessen die Eheleute auf ein älteres Schreiben der Bank, welches diese als Reaktion auf die Meldung des Unfalls verfasst hatte. In diesem Schreiben liess die Bank die Eheleute, explizit an Mann und Frau adressiert, wissen, dass zur Zeit aufgrund der fraglichen Bestimmung keine Raten geschuldet seien und die Schuld erlassen werde, sobald ein positiver IV-Entscheid vorliege. Das Argument, sie selbst sei früher offenbar auch der Meinung gewesen, beim vorliegenden Sachverhalt erlösche die Forderung gegenüber beiden Ehegatten, akzeptierte schliesslich auch die Bank. Sie hat auf weitere Forderungen – auch gegenüber der Ehefrau – definitiv verzichtet.