Hohe Tageslimite heisst auch hohes Risiko im Falle des Kartenverlusts
Die Diskussionen mit der Bank betrafen weniger die Frage, ob die Kundin ihren Sorgfaltspflichtennachgekommen war oder nicht. Bezüglich der mit der Aufbewahrung der Karte verbundenen Pflichten kann auf die vorstehenden Beispiele Nr. 11 bis 13 verwiesen werden. Zudem sind auch dem Ombudsman keine Fälle bekannt, in welchen ein PINCode ohne allenfalls auch nur geringfügige Nachlässigkeit oder Verschulden des Karteninhabers «geknackt» werden konnte. Banken sind deshalb kaum bereit, dem Kunden in solchen Fällen entgegenzukommen. Aus diesem Grund kann den Kunden nicht oft genug in Erinnerung gerufen werden, dass sie v. a. auch bei der Eingabe der PIN sehr vorsichtig sein und sicherstellen müssen, dass ihnen Dritte nicht «über die Schulter» schauen und den Code auf diese Weise in Erfahrung bringen können. Hingegen soll anhand der vorliegenden Konstellation etwas ausführlicher auf einen häufig vernachlässigten Risikoaspekt eingegangen werden. Bei der Abgabe von Maestro oder KundenKarten teilt die Bank dem Kunden jeweils mit, bis zu welcher Betragshöhe Bezüge mittels Karte möglich sind. Nach der Erfahrung des Ombudsman handelt es sich dabei um Tages und/oder Monatslimiten. Eine MaestroKarte kann meistens in verschiedener Weise eingesetzt werden, weshalb auch verschiedene Limiten bestehen. So dient sie in erster Linie dem Bargeldbezug am Automaten. Dabei können alle Geldautomaten in der Schweiz, egal, von wem sie betrieben werden, und sehr viele Bancomaten im Ausland benutzt werden. Für solche Bezüge wird im Regelfall vereinbart, dass der Kunde pro Tag nicht mehr als CHF 1 000.– (oder den Gegenwert in Fremdwährungen) beziehen kann. Häufig besteht zusätzlich noch eine relativ tiefe Monatslimite. Gleichzeitig dient die Karte meistens aber auch als Kundenkarte der herausgebenden Bank. In dieser Funktion kann an den bankeigenen Geräten bis zu CHF 5 000.– pro Tag bezogen werden. Eine Monatslimite ist meistens nicht vereinbart. Somit können – theoretisch und unter der Annahme, das Konto weise ein entsprechendes Guthaben auf – vom Dieb bis zum Zeitpunkt, in welchem der Verlust der Karte entdeckt und Letztere gesperrt wird, jeden Tag CHF 5 000.– oder pro Monat bis zu CHF 150 000.– vom Konto abgehoben werden.
Tatsächlich war es im vorliegenden Fall dem Dieb gelungen, mit der gestohlenen Karte innerhalb von nur 9 Tagen CHF 41 000.– zu beziehen. Der Ombudsman stellte deshalb einerseits die Frage, ob mit der Kundin überhaupt eine Vereinbarung bezüglich der konkreten Limiten getroffen worden sei. Die Bank konnte nachweisen, dass die Kundin im Begleitbrief mit der Zustellung der Karte darauf hingewiesen worden war, dass sie pro Tag CHF 1 000.– an Automaten generell und CHF 5 000.– an bankeigenen Automaten beziehen könne. Weiter interessierte den Ombudsman, ob und wie die Kundin auf das doch erhebliche Risiko aufmerksam gemacht wurde. Die Bank vertrat die Meinung, dies sei nicht nötig, seien der Kundin doch alle relevanten Daten bekannt, so dass sie die entsprechenden Zahlen mit einer ein fachen Rechenoperation selbst eruieren könne. Zudem sei es möglich, eine andere Limite zu vereinbaren. Sie wies ferner darauf hin, dass tiefere Limiten aber auch den Interessen der Kundin selbst widersprechen können, weil sie dann die Karte bei grösseren Ausgaben u. U. nicht mehr einsetzen könne. Sie lehnte ein Entgegenkommen weiterhin ab.
Der Ombudsman ist von dieser Argumentation nach wie vor nicht überzeugt. Natürlich ist das Argument nicht von der Hand zu weisen, dass in einem wohl nicht einmal so seltenen Ausnahmefall einmal ein grosser Bargeldbetrag benötigt wird. (Da die hohen Limiten aber sowieso nur für bankeigene Automaten Gültigkeit haben, wäre es für den Kunden mit keinem grossen Mehraufwand verbunden, wenn er in dieser Ausnahmesituation am Schalter vorsprechen und sich einen die Limite übersteigenden Betrag dort auszahlen lassen würde.) Es ist denn auch nicht primär die Höhe der Tageslimite, welche in den Augen des Ombudsman problematisch ist. Hingegen scheint es unrealistisch, dass ein Kunde während Tagen jeweils Bargeldbeträge von bis zu CHF 5 000.– benötigt, und ebenso selten dürften wohl Bargeldtransaktionen sein, welche sich im Verlaufe eines Monats – bei entsprechendem Kontoguthaben – auf bis zu CHF 150 000.– belaufen können. Auch ist die Frage zu stellen, weshalb im Standardprozedere – nach den Erfahrungen des Ombudsman werden diese Limiten grundsätzlich jedem Kunden eingeräumt – auf diese Extremsituationen Rücksicht genommen und nicht realistischere Annahmen zugrunde gelegt werden. Zudem ist der Ombudsman überzeugt, dass die überwiegende Zahl der Kunden eine viel tiefere Monatslimite wählen würde, wenn die Risikosituation mit ihnen besprochen würde. Aus diesem Grunde plädiert der Ombudsman – bislang ohne sichtbaren Erfolg – dafür, dass den Kunden standardmässig eine den Bedürfnissen der Mehrheit der Kunden angepasste Monatslimite vorgeschlagen und ihnen aber die Möglichkeit eingeräumt wird, diese – je nach konkretem Bedürfnis – anzupassen. Der Ombudsman ist überzeugt, dass damit allen Beteiligten gedient wäre.