Guthabengebühren (2)
In Bezug auf die Guthabengebühren treffen einige Banken mit ihren Kunden individuelle Lösungen. Deren Umsetzung kann unter Umständen schwierig sein und zu Missverständnissen führen.
Nach dem Besuch der Kunden bei ihrem Kundenberater bestätigte die Bank ihnen schriftlich, dass lediglich auf einem der vier Konten der Kunden eine Freigrenze von 1 000 000 CHF bestand und die Guthabengebühr nur auf allfälligen Beträgen darüber belastet werden. Für die anderen drei Konten gab es gemäss diesem Schreiben keine Freigrenze, d. h. die Guthabengebühr wurde auf jedem Betrag belastet. Da dies nicht dem Verständnis der Kunden aus der vorangehenden Unterredung entsprach, kontaktierten sie ihren Kundenberater erneut. Dieser bestätigte ihnen per E-Mail, die Freigrenze werde über sämtliche Konten des gesamten Haushalts berechnet und betrage 1 000 000 CHF.
Obschon auf ihren Konten insgesamt weniger als 1 000 000 CHF verbucht war, wurden ihnen später auf drei von insgesamt vier Konten Negativzinsen belastet. Auf ihre schriftliche Reklamation hin antwortete ihnen die Bank, dies sei aufgrund der Regelung erfolgt, welche den Kunden per Brief mitgeteilt worden sei. Diese sei unmissverständlich und auch korrekt umgesetzt worden. Die konkrete Formulierung des E-Mails ihres Kundenberaters erkläre sich aus dem Umstand, dass sie früher rund 2 500 000 CHF Guthaben auf ihren Konten gehabt hätten und vermieden werden sollte, dass sie diese Summe auf verschiedene, auf den Namen eines einzelnen Kunden oder auf beide Namen gemeinsam lautende Konten verteilen würden, um die Freigrenze von 1 000 000 CHF zu wahren. Der Kundenberater habe klarstellen wollen, dass die Guthaben auf sämtlichen Konten des Haushalts zusammengerechnet würden, unabhängig davon, auf welchen Namen sie lauten, um die Einhaltung bzw. Überschreitung der Freigrenze zu bestimmen. Damit sei keineswegs bestätigt worden, dass es auf sämtlichen Konten eine eigene Freigrenze gebe.
Nach der Kontaktnahme des Ombudsman mit der Bank sah diese sofort ein, dass der Wortlaut des E-Mails des Kundenberaters dem Verständnis der Kunden und nicht dem Inhalt des Briefes entsprach, welcher den Kunden nach dem Gespräch mit dem Kundenberater zugestellt wurde. Auf diesen Brief haben die Kunden jedoch unverzüglich reagiert, weil der Inhalt eben nicht ihren Erwartungen aus dem vorgängigen Gespräch entsprach. Sie fühlten sich nach dem Erhalt des E-Mails in ihrem Verständnis bestätigt und organisierten sich entsprechend. Die Bank zahlte ihnen die belasteten Negativzinsen deshalb zurück und stellte klar, wie die für die Zukunft geltende Regelung genau aussehen sollte.