Generalvollmacht: Als Zwischenlösung akzeptabel?
Es entspricht der gängigen Praxis, dass Banken Generalvollmachten nicht akzeptieren. Nebst anderen Gründen verweisen sie darauf, dass sie im Kundeninteresse sichergehen wollen, dass die Vollmacht noch gültig ist und der Vorsprechende tatsächlich im Interesse des Kunden handelt. Ebenso wird angefügt, dass Bankvollmachten auf das Bankgeschäft zugeschnitten sind und die dafür notwendigen Kompetenzen einräumen. Würde die Bank Vollmachten mit eingeschränktem Inhalt akzeptieren, müsste sie jedes Mal, wenn der Bevollmächtigte etwas veranlassen wolle, prüfen, ob er dies nach dem Wortlaut der Vollmacht auch dürfe.
Die Tochter brachte der Argumentation der Bank ein gewisses Verständnis entgegen. Sie führte jedoch aus, der Vater sei wahrscheinlich nicht mehr in der Lage, rechtsgültig eine Vollmacht zu erteilen. Auch der behandelnde Arzt habe eine vormundschaftliche Massnahme angeregt und sie habe bereits mit der zuständigen Vormundschaftsbehörde Kontakt aufgenommen. Sie betonte aber auch, dass es ihr gar nicht darum gehe, Anlagen oder Barbezüge zu tätigen. Sie möchte nur erreichen, dass die Bank zulasten des Kontos des Vaters Rechnungen bezahle, welche dieser bezahlen müsse.
In diesem Rahmen konnte eine (Zwischen-)Lösung gefunden werden: Die Bank sicherte zu, während einer gewissen Zeit von der Tochter eingereichte Rechnungen zu bezahlen, sofern sich aus diesen ergebe, dass sie vom Vater zu begleichen seien. Zudem behielt sie sich das Recht vor, Rechnungen zurückzuweisen, falls diese keinen Zusammenhang mit Wohnen, Pflege oder Unterhalt des Vaters aufweisen sollten. Ebenso brachte sie den Vorbehalt an, dass sie diese Zusage widerrufen werde, falls das Verfahren bei der Vormundschaftsbehörde nicht vorangetrieben oder der Antrag auf Erlass einer vormundschaftlichen Massnahme abgelehnt würde.
Die Tochter war damit einverstanden und meinte, mehr brauche sie nicht.