Gebühren für Kunden mit Wohnsitz im Ausland nach einem Erbfall
Im Gebührentarif der Bank war vorgesehen, Kunden mit Wohnsitz im Ausland mit einer monatlichen Zusatzgebühr von CHF 25 zu belasten. Diese verbreitete Gebührenart wird von den Banken üblicherweise mit dem erhöhten regulatorischen Aufwand begründet, welchen grenzüberschreitende Kundenbeziehungen verursachen. Dies ist nachvollziehbar.
Vorliegend argumentierte der Erbe, dass die Kundenbeziehung nach dem Tod des Erblassers mit der Erbengemeinschaft fortgesetzt wurde und das ausländische Domizil, welches gemäss dem Gebührentarif Voraussetzung für die Belastung der umstrittenen Gebühr war, nicht mehr existierte, da beide Mitglieder der Erbengemeinschaft Domizil in der Schweiz hatten. Er erklärte zudem, dass die Abwicklung der Erbschaft noch etwas auf sich warten lassen werde, da die Ausstellung eines Erbscheins im Domizilland seines Vaters erfahrungsgemäss lange dauere. Die Bank verlangte für die Saldierung und die Neueröffnung eines Kontos lautend auf den Namen der Erbengemeinschaft mit einer Domiziladresse in der Schweiz einen Erbschein. Sie beharrte darauf, dass es sich bis zur Abwicklung der Erbschaft um eine Kontobeziehung handle, bei der die Belastung der Gebühren für Kunden mit Domizil Ausland gerechtfertigt war.
Dem Ombudsman schien es fraglich, ob die Gebühr aufgrund des Wortlauts des Gebührentarifs tatsächlich auf den Fall anwendbar war. Er bat deshalb die Bank, das Anliegen des Erben noch einmal zu prüfen. Diese war nicht bereit, die Gebührenbelastungen zu stoppen, solange kein Erbschein vorgelegt und die Erbschaft nicht abgewickelt worden war. Sie zeigte sich aber im Sinne einer Kompromisslösung bereit, die nach dem Tod des Erblassers belasteten Gebühren zurückzuerstatten, wenn ihr innerhalb eines Jahres nach dem Erbfall ein Erbschein vorgelegt wird, aus welchem hervorgeht, dass sämtliche Erben Domizil in der Schweiz haben. Die Bank hatte offenbar ein Interesse daran, dass mit der Abwicklung der Erbschaft nicht zu lange zugewartet werde.
Da der Erbe bereits erwähnt hatte, dass die Ausstellung des Erbscheins länger dauern konnte, sah sich der Ombudsman veranlasst, noch einmal mit der Bank Rücksprache nehmen. Diese zeigte sich bereit, die gesetzte Frist jeweils zu erstrecken, wenn der Erbe seine Bemühungen um den Erhalt des Erbscheins angemessen dokumentiert. Dieser akzeptierte den so erzielten Lösungsvorschlag.