Gebühren für die Saldierung eines Freizügigkeitskontos nach dem Wegzug des Kunden ins Ausland
Die Freizügigkeitsstiftung der Bank stellte sich in ihrer Beschwerdeantwort an den Kunden auf den Standpunkt, er habe bei der Eröffnung des Freizügigkeitskontos das Kostenreglement der Freizügigkeitsstiftung akzeptiert, welches für die Gesamtauszahlung mit Kontosaldierung für einen Vorsorgenehmer mit Domizil im Ausland eine pauschale Bearbeitungsgebühr von CHF 800 vorsehe. Sie machte geltend, diese Kosten seien vor dem Hintergrund des erhöhten Aufwands für die Anspruchsprüfung und die Abwicklung der Auszahlung in einem solchen Fall gerechtfertigt. Dieser Aufwand würde auch bei einer Auszahlung auf ein Konto in der Schweiz anfallen. Die Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Vorsorgenehmer würde es der Freizügigkeitsstiftung verbieten, im Einzelfall Sonderkonditionen oder einen Gebührenerlass zu gewähren.
Den Kunden überzeugten diese Argumente nicht. Er machte geltend, die Gebühr stehe in keinem Verhältnis zum Aufwand der Freizügigkeitsstiftung für die Saldierung seines Kontos. Diese habe lediglich die folgenden von ihm vorgelegten Dokumente zur Kenntnis nehmen müssen: Abmeldebestätigung seiner ehemaligen Schweizer Wohngemeinde, Bestätigung des US- Wohnsitzes durch das zuständige Schweizer Konsulat und notarielle Beglaubigung seiner Unterschrift. Seine Frage zum tatsächlichen Aufwand sei nicht beantwortet worden.
Der Ombudsman zweifelte nicht daran, dass es dem Stiftungsrat einer Freizügigkeitsstiftung zusteht, für spezifische im Rahmen des Vorsorgeverhältnisses erbrachte Dienstleistungen angemessene Gebühren zu erheben. Anders als bei den Preisen für gewöhnliche Bankdienstleistungen, haben diese aber vor dem Hintergrund des Vorsorgeschutzes seiner Ansicht nach den Charakter einer Aufwandentschädigung, wie dies im Stiftungsreglement auch festgehalten war. Wenn über einen entsprechenden Vorgang nicht der effektive Aufwand verrechnet wird, sondern eine pauschale Bearbeitungsgebühr, müsste diese sich in der Grössenordnung des durchschnittlich dafür notwendigen Aufwands bewegen.
Der Aufwand für die Prüfung der Dokumente dürfte für die Bemessung der Gebühr nach Einschätzung des Ombudsman ausschlaggebend sein, während derjenige für die Abwicklung der Zahlung wohl nur untergeordnete Bedeutung haben dürfte. Bei einer Teilauszahlung ins Ausland, welche den gleichen Prüfungsaufwand verursacht, sah die Freizügigkeitsstiftung aber lediglich eine pauschale Bearbeitungsgebühr von CHF 200 vor.
Zudem musste die Freizügigkeitsstiftung damit rechnen, dass es nach der Auswanderung des jungen Vorsorgenehmers früher oder später zu einer Kontosaldierung kommen würde. Die Bank arbeitete daneben noch mit einer anderen Freizügigkeitsstiftung zusammen, welche für den gleichen Vorgang lediglich CHF 200 an Gebühren belastete. Diese entfielen bei einer Auszahlung des Guthabens auf ein Konto in der Schweiz trotz ausländischem Domizil des Vorsorgenehmers sogar ganz. Es stellte sich somit dem Ombudsman die Frage, ob die Bank dem Kunden nicht die Eröffnung des Kontos bei der zweiten, für ihn günstigeren Freizügigkeitsstiftung hätte empfehlen sollen.
Das Argument der Gleichbehandlung der Vorsorgenehmer schien ihm letztlich nicht stichhaltig, zumal das Reglement der Freizügigkeitsstiftung die Kompetenz des Stiftungsrats zur Gebührenerhebung als «Kann»-Vorschrift ausgestaltet hatte.
Aus diesen Gründen schlug er der Freizügigkeitsstiftung der Bank vor, die Gebühren im vorliegenden Fall auf CHF 200 zu reduzieren. Nach einer erneuten Prüfung des Falles zeigte sich diese mit dem Vorschlag einverstanden, welcher vom Kunden angenommen wurde.