Gebühren bei Auflösung eines Anlagesparkontos
Die betreffende Bank wählt einen anderen Ansatz. Sie spricht nicht von einem Zinsabzug, sondern vereinbart mit dem Kunden eine Gebühr, welche sich einzig und allein nach dem die Limite überschreitenden Betrag richtet. Die Formulierung ist an und für sich sprachlich korrekt. Indem die Bank aber nicht von einer Gebühr (sondern lediglich von einer automatischen Belastung) spricht und der maximale Gebührensatz von 0,5% genau dem Zinssatz entspricht, zu welchem die Bank das Guthaben im fraglichen Zeitpunkt verzinste, wird die Bestimmung vom Kunden nicht richtig verstanden. Der Kunde geht fälschlicherweise von einem Zinsabzug für die Dauer der Kündigungsfrist aus, während die Bank den vierfachen Betrag zum Abzug bringt (Habenzins von 0,5% während 3 Monaten: 0,125% des Kapitals; von der Bank vorgenommener Abzug: 0,5% des Kapitals).
Die Reglementbestimmung ist aber auch in einem weiteren Punkt unklar: Sie gibt der Bank zwar das Recht, einen Abzug von bis zu 0,5% des die Limite überschreitenden Betrages vorzunehmen. Der Bankenombudsman erachtet aber nach ständiger Praxis Bestimmungen, welche den Betrag der Gebühr nicht konkret umschreiben, sondern lediglich eine Bandbreite oder einen Maximalsatz bestimmen, als nicht ausreichend. Gemäss Auftragsrecht darf die Bank dem Kunden ihre Aufwendungen in Rechnung stellen. Sie hat aber, sofern nicht im Voraus eine pauschale Abmachung getroffen wird, die Aufwendungen konkret nachzuweisen. Da der Bankenombudsman davon ausging, dass der Bank durch das Nichteinhalten der Kündigungsfrist kein Nachteil oder Aufwand entstanden ist, welcher den Betrag des während der Kündigungsfrist bezahlten Habenzinses übersteigt, hat er der Bank empfohlen, den Abzug auf diesen Betrag zu reduzieren. Die Bank akzeptierte diese Argumentation und hat gegenüber dem Kunden entgegenkommenderweise sogar auf jeglichen Abzug verzichtet.