Gebühr für eine Sitzgesellschaft
Der Treuhänder einer GmbH hat festgestellt, dass die kontoführende Bank diese vor Jahren als Sitzgesellschaft eingestuft hat und ihr dafür eine Gebühr von 300 CHF belastet wurden, welche zwischenzeitlich auf 800 CHF erhöht wurde. Der Geschäftsführer der GmbH ist der Ansicht, diese sei operativ tätig und die Einstufung als Sitzgesellschaft sei deshalb falsch. Zudem sei der GmbH weder die Einführung, noch die Erhöhung dieser Gebühr je kommuniziert worden. Da diese auf den Kontoauszügen als «Vergütung» bezeichnet sei, habe er die Belastungen nicht erkannt. Die Bank hielt an der Einstufung der GmbH als Sitzgesellschaft fest und teilte dem Geschäftsführer mit, sie sei lediglich bereit, die Gebühr für das letzte Jahr zurückzuerstatten. Die Reklamation sei bezüglich der Vorjahre verspätet. Er ist daraufhin an den Ombudsman gelangt, welcher die Bank gebeten hat, zum Fall Stellung zu nehmen. Diese vertrat dem Ombudsman gegenüber die Ansicht, es seien bei der GmbH verschiedene Indizien gegeben, welche auf eine Sitzgesellschaft hindeuten würden. Die Gebühr sei der GmbH nie speziell mitgeteilt worden. Die Bank erachte es als genügend, wenn diese auf den Kontoauszügen ersichtlich sei. Die Kundin hätte gestützt auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Kontoauszüge kontrollieren und innert 30 Tagen bestrittene Buchungen beanstanden müssen. Dies habe sie lediglich für das letzte Jahr rechtzeitig gemacht, sodass die Gebühren für die vorangehenden Jahre als genehmigt gelten würden. Nach Ansicht des Ombudsman folgt die Einstufung einer juristischen Person als Sitzgesellschaft nicht abschliessend festgelegten Kriterien, sondern erfolgt aufgrund von Indizien, welche mit einem gewissen Ermessen beurteilt werden müssen. Dieser Entscheid ist von geschäftspolitischen Erwägungen geprägt, in welche der Ombudsman nicht eingreifen kann. Hingegen ist der Ombudsman vorliegend der Meinung, die Bank habe die Gebührengrundsätze klar verneint, indem die GmbH nicht rechtzeitig über die Einstufung als Sitzgesellschaft und die damit verbundenen Gebühren informiert wurde. Gleiches gilt für die über die Jahre erfolgten substanziellen Erhöhungen dieser Gebühren. Die damit verbundene Vertragsanpassung ist nach Ansicht des Ombudsman nicht gültig zustande gekommen. Damit kann die von der Bank zitierte Bestimmung ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Anwendung finden, da die GmbH mit der entsprechenden Belastung nicht rechnen musste, zumal diese auch zurecht geltend macht, die Gebühr sei mit dem Begriff «Vergütung» auf den Kontoauszügen missverständlich bezeichnet gewesen. Die Bank zeigte sich schliesslich etwas missmutig und ersichtlich kurz angebunden bereit, der GmbH die gesamten Gebühren zurückzuzahlen.