Folgen einer nicht mit dem Dritten abgesprochenen Vertragsänderung
Nach Meinung des Ombudsman war entscheidend, ob Herr Huber von der später getroffenen Abmachung zwischen der Bank und Frau Meier Kenntnis hatte und dieser zugestimmt hatte. Die Bank war damit nicht einverstanden. Sie führte aus, der ursprünglich vereinbarte Kredit sei nicht überschritten, und solange der Bank Forderungen in diesem Umfang zustünden, könne sie auf das Drittpfand zugreifen. Dies ergebe sich aus der Formulierung der Pfandklausel, welche laute, dass Herr Huber der Bank die Ansprüche aus den beiden Lebensversicherungspolicen als Sicherheit für die gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen, welche innerhalb der bestehenden Geschäftsbeziehung begründet werden, verpfändet habe. Zudem bestehe keine Pflicht der Bank, Herrn Huber über die Entwicklung des Kredits zu informieren. Es sei im Gegenteil seine Aufgabe als Drittpfandgeber, sich bei der Bank oder der Kreditnehmerin nach dem aktuellen Stand zu erkundigen. Unterlasse er dies, habe er die Folgen zu tragen. Für den Fall, dass diese Auffassung nicht korrekt sein sollte, wies die Bank darauf hin, dass Frau Meier den Drittpfandgeber über die Änderung des Vertrages informiert habe. Falls er nicht damit einverstanden gewesen wäre, hätte er sich bei der Bank melden müssen. Da er dies nicht getan habe, dürfe auf eine stillschweigende Genehmigung geschlossen werden, so dass er den Vertrag auf jeden Fall so gegen sich gelten lassen müsse, wie er nun bestehe.
Ferner brachte die Bank die Überlegung ins Spiel, dass Frau Meier nach zwei Jahren nicht in der Lage gewesen sei, die vertraglich vereinbarten Amortisationen und Zinsen zu leisten. Wenn nun die Bank zu jenem Zeitpunkt Herrn Huber über diesen Umstand informiert hätte, und dieser wäre mit der schliesslich getroffenen Regelung nicht einverstanden gewesen, hätte dies dazu geführt, dass die Bank den Kredit fällig gestellt und infolge Mittellosigkeit von Frau Meier für den damaligen Ausstand auf die verpfändeten Ansprüche gegriffen hätte. Im damaligen Zeitpunkt sei ein Betrag von rund CHF 103’000.- offen gewesen. Die Bank erklärte sich für den Fall eines Vergleichs bereit, sich auf diesen Betrag behaften zu lassen.
Herr Huber bestritt, von Frau Meier je auf dem Laufenden gehalten worden zu sein. Weil er aber nach wie vor der Meinung war, die Änderung könne ihm gegenüber nur dann Wirkung entfalten, wenn er der Änderung ausdrücklich zugestimmt hätte, war er nicht bereit, auf den Vorschlag der Bank einzutreten. Er wollte jedoch die Türe auch nicht zuschlagen und erklärte, mit einer Lösung, welche in der Mitte der beiden Positionen (CHF 70’000.- und CHF 103’000.-) liege, wäre er einverstanden.
Im Rahmen des Vermittlungsverfahrens liess sich nicht klären, ob Herr Huber tatsächlich Kenntnis von der Änderung des Kreditvertrages hatte und deshalb aus seiner Nichtreaktion auf eine stillschweigende Genehmigung geschlossen werden konnte. Dies wäre nach Meinung des Ombudsman aber Voraussetzung dafür, dass er sich die nachträgliche Änderung auch entgegenhalten lassen müsste. Auf der anderen Seite lagen Anhaltspunkte vor, dass der Kontakt zwischen Herrn Huber und Frau Meier nicht abgebrochen war. War dem tatsächlich so, läge der Schluss nahe, dass ihm die finanziellen Probleme von Frau Meier bekannt waren und die getroffene Regelung mit der Bank zur Lösung derselben nicht unbemerkt geblieben war. In diesem Fall hätte Herr Huber reklamieren müssen. Da einerseits feststand, dass die Bank Herrn Huber nie direkt über die Änderung informiert hatte, und andererseits die Vermutung, dieser habe auf andere Weise Kenntnis von der Vertragsänderung erlangt, nicht bestätigt werden konnte, schien sein Vorschlag Sinn zu machen. Die Parteien teilten diese Auffassung und einigten sich darauf, dass Herr Huber noch einen Kredit von CHF 88’000.- sicherstelle.