Festhypothek: Vertrag oder nicht?
In seiner Beurteilung hielt der Ombudsman vorerst fest, dass auch ein Vertrag über eine Festzinshypothek mündlich geschlossen werden kann. Wenn sich der Kunde und der Bankmitarbeiter somit am Telefon über die wesentlichen Punkte einigen, kommt der späteren Zustellung und Gegenzeichnung des schriftlichen Vertrages nur noch die Bedeutung einer Bestätigung des bereits mündlich geschlossenen Vertrags zu. Strittig war aber hier (und in vielen anderen Fällen), ob sich die Parteien über den neuen Vertrag bereits am Telefon geeinigt hatten oder nicht. Auch der Ombudsman kann diese Frage in den allermeisten Fällen nicht verbindlich klären, finden doch solche Gespräche normalerweise ohne Zeugen statt. Ebenso wenig liegen in der Regel Unterlagen vor, welche in eindeutiger Form Klarheit schaffen könnten. Deshalb lässt sich der Ombudsman in solchen Fällen vom allgemeinen Grundsatz leiten, dass diejenige Partei, welche den Abschluss eines Vertrages behauptet, auch beweisen muss, dass tatsächlich ein Vertrag geschlossen worden ist. In Fällen wie dem vorliegenden obliegt die Beweispflicht der Bank.
In den folgenden Diskussionen stellte sich heraus, dass der Kunde Offerten von zwei weiteren Banken eingeholt hatte. Weil er von seiner bisherigen Bank nichts mehr hörte, nahm er an, diese sei nicht mehr an einer Weiterführung der Hypothek interessiert. Er entschied sich deshalb bereits vor der Zustellung des ausformulierten Vertrages für das Angebot einer anderen Bank. Die Bank wiederum erklärte die lange Zeitspanne zwischen Telefon und Zustellung des schriftlichen Vertrags mit dem Umstand, dass keine Dringlichkeit bestand, weil der Vertrag ja bereits am Telefon geschlossen worden sei und damit auch ohne schriftlichen Vertrag eine nahtlose Fortsetzung der Hypothek gewährleistet gewesen sei.
Es konnte nicht geklärt werden, was tatsächlich besprochen worden war. Die Schilderungen der Parteien liessen nur den Schluss zu, dass wohl ein Missverständnis vorgelegen war, ist es doch nicht nur unlogisch, dass ein Kunde, welcher einer Fortführung seiner Hypothek zugestimmt hat, noch Konkurrenzofferten einholt und sich dann für die günstigere der beiden Varianten entscheidet. Umgekehrt liegt auf der Hand, dass die Bank Geschäfte machen will und daher einem Kunden eine verlangte Offerte so rasch als möglich zukommen lässt, muss sie doch sonst damit rechnen, übergangen zu werden. Da aber nach Meinung des Ombudsman die Bank das Risiko der Beweislosigkeit trug und zudem auch angefügt werden kann, dass bei einem schnelleren Handeln der Bank, sprich einer speditiveren Zustellung des Vertrages, ein allfälliges Missverständnis früher erkannt worden wäre und somit u. U. hätte korrigiert werden können, hat der Ombudsman der Bank empfohlen, auf das Einfordern der Kosten zu verzichten. Die Bank hat dem zugestimmt.