Fehlerhafte Zahlung in Fremdwährung
Der Beschwerdeführer war Eigentümer und Geschäftsführer einer GmbH, welche über eine CHF-Kontoverbindung mit der Bank verfügte. Der Zahlungsverkehr der Firma beschränkte sich in der Regel auf CHF-Überweisungen an Begünstigte in der Schweiz. Ausnahmsweise hatte die Firma aber zwei grössere Zahlungen in den Euro-Raum zu leisten. Der zeichnungsberechtigte Inhaber der Firma begab sich deshalb persönlich zur Bank, vereinbarte einen Umrechnungskurs und gab die Zahlungen über rund 180 000 EUR in Auftrag. Dieser Auftrag wurde von der Bank wie erteilt sofort ausgeführt. Am Folgetag wurden die beiden Zahlungen jedoch von der Bank des Begünstigten im Euro-Raum retourniert, da deren Angaben zufolge die verwendete IBAN-Nummer nicht korrekt war. Die Beträge wurden von der Bank wieder in CHF umgerechnet und dem CHF-Konto der Firma gutgeschrieben. Der aufgrund des unterschiedlichen Wechselkurses entstandene Kursverlust belief sich auf rund 3000 CHF. Der Firmeninhaber vertrat die Meinung, die Bank hätte die retournierten EUR nicht sofort umrechnen, sondern «parkieren» und mit ihm Rücksprache nehmen müssen. Die Zahlungsinstruktionen hätten einfach korrigiert werden können, und ein Wechsel der EUR in CHF wäre nicht nötig gewesen. Der erhebliche Kursverlust wäre so vermieden worden. Alternativ dazu hätte die Bank seiner Meinung nach ein EUR-Konto errichten und die Beträge daselbst gutschreiben müssen. Mit dieser Begründung forderte er die Bank auf, den Kursverlust zu übernehmen, was diese ablehnte. Daraufhin wandte sich der erboste Firmeninhaber an den Ombudsman.
Der Ombudsman konnte den Ärger des Firmeninhabers über den erlittenen Verlust grundsätzlich nachvollziehen und zeigte Verständnis, dass er von der Bank im konkreten Fall ein anderes Vorgehen erwartet hätte. Er musste ihn jedoch auf die massgebenden vertraglichen Grundlagen hinweisen, im Besonderen auf das von der Firma anlässlich der Kontoeröffnung akzeptierte Basisreglement der Bank. Daselbst, unter den Bedingungen für den Zahlungsverkehr, war ausdrücklich festgehalten, dass die Bank zurücküberwiesene Zahlungen dem belasteten Konto mit Valuta des Eingangs wieder gutschreibt. In diesem Basisreglement wurde auch darauf hingewiesen, dass der Kunde ein allfälliges Währungsrisiko zu tragen hat. Da keine vertragliche Verpflichtung der Bank bestand, in solchen Fällen mit dem Kunden Rücksprache zu nehmen, konnte der Ombudsman kein Fehlverhalten der Bank erkennen. Die Feststellung des Firmeninhabers, ein «Parkieren» und eine Rücksprache mit ihm oder die Eröffnung eines Währungskontos für die Gutschrift sei doch selbstverständlich, konnte der Ombudsman angesichts der klaren anderslautenden vertraglichen Bestimmung so nicht bestätigen. Interessanterweise war aus der direkten Stellungnahme der Bank an den Firmeninhaber auch ersichtlich, dass sie ihm im Vorfeld dieser Zahlung ausdrücklich empfohlen hatte, ein EUR-Konto zu eröffnen. Der Inhaber habe dies jedoch – wohl aus Kostengründen – abgelehnt.
Mangels erkennbarem Fehlverhalten der Bank sah der Ombudsman vorliegend keine Möglichkeit für eine Vermittlung.