Fehlerhafte Angaben in einem Antragsformular für einen Covid-19-Kredit
Der Anwalt des Beschwerdeführers vertrat gegenüber dem Ombudsman die Auffassung, der Fehler sei deshalb geschehen, weil das auf der Website der Bank zur Verfügung gestellte Formular den maximalen Umsatzerlös im fraglichen Kästchen nicht elektronisch begrenzt habe und der zu hohe Betrag dadurch überhaupt habe eingetragen werden können. Im Formular, welches die Eidgenossenschaft direkt zur Verfügung gestellt habe, sei dies nicht möglich gewesen und maximal die Zahl von 500 000 CHF akzeptiert worden. Zudem habe die Bank ihre Kontrollpflicht grobfahrlässig verletzt, da sie den Fehler bei der Kreditprüfung nicht festgestellt habe.
Der Beschwerdeführer konnte sich mit der Bank über die Bereinigung der unglücklichen Situation nicht einigen. Er hatte einen Vorschlag der Bank abgelehnt, 50 000 CHF in einen regulären Covid-19-Kredit an sein Unternehmen umzuwandeln und die restlichen 100 000 CHF als Betriebskredit weiterzuführen, der nicht von der Bürgschaftsgenossenschaft, sondern vom Beschwerdeführer, welcher der Geschäftsführer seines Unternehmens war, privat hätte verbürgt und bis am 31. Dezember 2023 hätte amortisiert werden müssen. Der Beschwerdeführer erklärte sich lediglich zu einer Solidarbürgschaft mit einem Maximalbetrag von 30 000 CHF bereit. Die Bank zog diesen Vorschlag schliesslich zurück und verlangte die zeitnahe und vorbehaltlose Rückzahlung der zu viel ausbezahlten 100 000 CHF. Der vom Beschwerdeführer eingeschaltete Anwalt vertrat die Ansicht, die Bank sei gestützt auf die Irrtumsregeln des Schweizerischen Obligationenrechts schadenersatzpflichtig geworden, wobei für den Ombudsman nicht erkennbar war, wer in welchem Umfang durch die zu viel ausbezahlte Kreditsumme hätte geschädigt sein sollen.
Der Ombudsman kontaktierte die Bank trotzdem und versuchte zu sondieren, ob in irgendeiner Form Raum für eine einvernehmliche Lösung bestehe. In ihrer Stellungnahme an ihn erklärte die Bank, die Vergabe von Covid-19-Krediten sei durch Vorgaben der Eidgenossenschaft geregelt. Sie habe sich auf die Angaben der Kreditnehmerin vorbehaltlos verlassen dürfen und sei lediglich verpflichtet gewesen, die Unterschrift der Kreditantragstellerin zu prüfen. Diese Lösung sei von der Eidgenossenschaft im Interesse der Schnelligkeit der Kreditvergabe in der Covid-19-Krise bewusst so gewählt worden. Aus der Tatsache, dass es möglich gewesen sei, im fraglichen Feld einen höheren Betrag einzusetzen, als maximal erlaubt gewesen wäre, könnten die Kreditnehmerin und ihr Geschäftsführer nichts ableiten. Sie habe keine Kontrollpflichten verletzt, da sie in diesem Zusammenhang auch keine solchen gehabt habe.
Der Prozess zur Berichtigung von fehlerhaften Vereinbarungen von Covid-19-Krediten sei ebenfalls durch Richtlinien der Eidgenossenschaft geregelt. Gemäss diesen Richtlinien informiert die Bürgschaftsorganisation die Bank über den vermuteten Fehler und teilt ihr mit, dass ohne Berichtigung innert 90 Tagen eine Strafanzeige gegen den Kreditnehmer erfolgt. Die Bank müsse den Kreditnehmer umgehend informieren und die vollständige oder teilweise Rückzahlung des Kredits verlangen. Sie müsse dies begründen und die Strafanzeige der Bürgschaftsorganisation für den Fall androhen, dass keine Berichtigung erfolge. Sie könne eine Abzahlungsvereinbarung abschliessen, welche über die 90-Tage-Frist ausgehe. Bei teilweiser Rückzahlung müsse der Kreditnehmer einen berichtigten Kreditantrag für den Restbetrag stellen.
Die Bank vertrat die Ansicht, sie habe vorliegend lediglich diese Richtlinien umgesetzt und habe in Bezug auf die Korrektur der unglücklichen Situation keinen weiteren Spielraum. Sie sei nach wie vor bereit, eine auf 50 000 CHF korrigierte Covid-19-Vereinbarung zu akzeptieren, verlange aber, dass der zu viel ausbezahlte Kreditbetrag von 100 000 CHF zeitnah zurückbezahlt werde. Sollte der Beschwerdeführer mit dieser Lösung nicht einverstanden sein, werde sie den Fall der Bürgschaftsorganisation übergeben. Die Bank sei nicht mehr bereit, auf die vom Beschwerdeführer abgelehnte Abzahlungslösung zurückzukommen.
Nach Kenntnisnahme der erwähnten Richtlinien zur Berichtigung von Covid-19-Kreditvereinbarungen und der klaren Haltung der Bank sah der Ombudsman keinen Spielraum für eine Vermittlungslösung und empfahl dem Beschwerdeführer in einem abschliessenden Bescheid, die Kreditsituation wie verlangt zu bereinigen, um Weiterungen zu vermeiden. Nach Übergabe des Falles an die Bürgschaftsorganisation wäre der Ombudsman für ein Vermittlungsverfahren schliesslich nicht zuständig gewesen, da diese kein Institut mit Mitgliedschaft in der Schweizerischen Bankiervereinigung ist.