„Familien-interne“ Lösung bei Falschzahlungen
In einer ersten Analyse gelangte der Ombudsman zum Schluss, dass der Bank wohl ein Vorwurf gemacht werden musste, hätte doch eine auch nur rudimentäre Kontrolle der vom Ehemann der Tochter eingereichten Belege ergeben, dass bei bestimmten Zahlungen kein Zusammenhang zur Liegenschaft bestand. Zu dieser Kontrolle war die Bank verpflichtet, weil sie dem von den Kunden bei der Erteilung der Vollmacht angebrachten Vorbehalt nicht widersprochen hatte. Bezüglich der Rechtfertigung der Bank meldete der Ombudsman gewisse Zweifel an. Dies v. a. deshalb, weil die Bank die Belege und Kontoauszüge dem Ehemann der Tochter zustellte. Bei dieser Konstellation war mit keiner Reklamation zu rechnen. Diese Diskussion wurde aber aus folgenden Gründen nicht weiter vertieft:
Wenn die Vorbehalte des Ombudsman berechtigt wären, so müsste die Bank das Geld wieder zurückzahlen, d. h. dem Konto des Nachlasses wieder gutschreiben. Die Bank wäre dann aber grundsätzlich auch berechtigt, die zu Unrecht vergüteten Beträge vom Ehemann der Tochter zurückzuverlangen, um sie dem Nachlasskonto wieder gutschreiben zu können. Nun ist zu beachten, dass die Erben in der Folge nur gemeinsam über das Konto des Nachlasses verfügen, also Sohn und Tochter nur gemeinsam Aufträge erteilen können. Somit kann der Sohn nur dann über das Geld auf dem Konto verfügen, wenn er sich mit seiner Schwester vorgängig einigt. Diese wiederum wird einer Auszahlung nur zustimmen, wenn ihre Interessen (und wohl auch diejenigen ihres Ehemannes) gebührend berücksichtigt werden.
Der Ombudsman riet daher dem Sohn, bei seiner Schwester zu sondieren, ob nicht eine «familien- interne» Lösung möglich wäre, mache es doch wirtschaftlich keinen Sinn, dass die Bank das Geld vorerst dem Konto des Nachlasses gutschreibe, dann der Ehemann der einen Erbin denselben Betrag der Bank zurückerstatte und sich schliesslich die beiden Erben über die Verteilung des nun auf dem Konto des Nachlasses liegenden Betrages einigen. Der gleiche Zweck könne doch auch erreicht werden, wenn sich die beiden Erben darüber einigen würden, welcher Betrag dem Bruder zustehe, und der Ehemann der Schwester ihm den tatsächlich geschuldeten oder noch offenen Betrag zukommen lasse. Bruder und Schwester fanden sich relativ rasch. Da auch der Ausgleich keine Probleme verursachte (die Schwester war damit einverstanden, dass dem Bruder anstelle des von ihrem Ehemann geschuldeten Betrages andere Werte des Nachlasses ausgehändigt wurden), konnte der Fall ohne grosse Probleme und vor allem ohne unnötige Umwege gelöst werden.