Falsche Einstellung auf Handelsplattform
Der Kunde hatte Zugriff auf die elektronische Trading-Plattform der Bank. Über diese erwarb er Anrechte auf Aktien einer im SMI kotierten Gesellschaft, und zwar wenige Tage vor deren Verfall. Diese Anrechte berechtigten zum Bezug neuer Titel in einem im Voraus bestimmten Verhältnis. Er war der Meinung, die Bank würde den Umtausch automatisch vornehmen und unterliess es deshalb, einen spezifischen Auftrag zu erteilen. Nach Ablauf der Wandlungsfrist musste er aber feststellen, dass die Bank nichts unternommen hatte. Die Anrechte waren deshalb wertlos verfallen. Der Kunde forderte daraufhin, er sei so zu stellen, wie wenn die neuen Titel gezeichnet worden wären.
Die Bank wies darauf hin, dass sich ihre Verantwortung auf die Bereitstellung und das Betreiben eines elektronischen Handelssystems beschränke, sie also eine Execution-only-Abwicklung und keine Beratungsdienstleistung anbiete. Deshalb seien ihre Kunden selbst für die Führung ihrer Konten und die Verwaltung ihrer Handelsaufträge verantwortlich. Dabei könnten sie im Rahmen eines vordefinierten Prozesses wählen, ob die Bank Anrechte und Optionen z. B. mangels speziellen Instruktionen am vorletzten Handelstag automatisch verkaufen solle. Diese Funktion habe der Kunde aber im System deaktiviert und er habe auch keine eigenen Weisungen erteilt. Sie sei deshalb nicht bereit, der Forderung des Kunden zu entsprechen.
Dem Ombudsman werden immer wieder Fälle unterbreitet, bei denen sich automatische vordefinierte Prozesse für den Kunden nachteilig auswirken. Dies obwohl das Ziel derartiger Abläufe darin besteht, den Kunden selber bestimmen zu lassen und somit Schaden zu verhindern. Im Falle von Anrechten wird der Kunde normalerweise vor Beginn der Kapitalerhöhung über die Umtauschverhältnisse informiert und um Instruktionen gebeten. Es wird aber in der Regel auch definiert, wie die Bank verfahren wird, sollten Weisungen des Kunden ausbleiben. Ist Letzteres der Fall, wird die Bank allenfalls den Umtausch kurz vor Verfall der Anrechte vornehmen. Denkbar ist aber auch, dass sie diese am letzten Handelstag bestens verkauft. Lässt die Bank jedoch ausdrücklich dem Kunden die Wahl, im elektronischen System die gewünschten Abläufe zu definieren, so hat der Kunde selber zu entscheiden, was er jeweils möchte. Im vorliegenden Fall stellte sich nach Rückfrage beim Kunden heraus, dass dieser in der Tat und aufgrund einer früheren negativen Erfahrung den automatischen Verkauf seitens der Bank im System deaktiviert hatte. Der Ombudsman kam deshalb zum Schluss, dass kein Fehlverhalten der Bank vorlag.