Falsche Auskunft über die Bedeutung eines Bankbeleges
Die Bank der Kundin war der Meinung, nicht für den Schaden aufkommen zu müssen. Sie habe die verschiedenen Papiere auf Kundenwunsch hin lediglich einer Plausibilitätsprüfung unterzogen, welche sich in erster Linie auf eine allgemeine Einschätzung und die sprachliche Übersetzung konzentriert habe. Die Bank bestritt, über das zugrunde liegende Geschäft informiert oder Partei an diesem gewesen zu sein. Sie habe auch weder bestätigt, dass die Zahlung unwiderruflich und das Geld unterwegs sei noch dass die Ware ausgeliefert werden könne. Sie offerierte, sich zur Hälfte am Schaden zu beteiligen.
Der Ombudsman erachtete dieses Angebot als ungenügend. Auch wenn nicht eruiert werden konnte, was der Mitarbeiter der Kundin mit seinem Berater konkret besprochen und welche Auskünfte er von diesem erhalten hatte, so blieb bis zum Schluss die offene Frage im Zentrum, warum eine Firma ihre Hausbank um die Überprüfung von Zahlungsversprechen und Zahlungsverkehrsdokumenten bittet, wenn nicht mit dem Ziel, Klarheit darüber zu erhalten, ob das Geld auf ihrem Konto eintreffen wird oder nicht. Zudem darf nach Meinung des Ombudsman von einem Mitarbeiter in der Kommerzabteilung einer Bank erwartet werden, dass er klar kommuniziert, dass er lediglich eine Plausibilitätsprüfung vorgenommen habe und somit jegliche Gewähr für das Eintreffen der Mittel ablehne. Die Bank blieb bei ihrer Meinung. Die Kundin akzeptierte das Angebot. Sie wies aber ausdrücklich darauf hin, dass dies nur deshalb geschehe, weil sie den Aufwand, die andere Hälfte auf dem Gerichtsweg zu erstreiten, als zu gross erachte.