Eröffnung eines Kontos für das Einzelunternehmen einer Person mit Status S
Der Beschwerdeführer hatte bereits ein auf seinen Namen lautendes Konto bei einer Bank in der Schweiz eröffnet. Wie auch andere Banken, an die er sich gewandt hatte, weigerte sich diese jedoch, ein Konto für das Einzelunternehmen zu eröffnen, das er aufbauen wollte. Er wandte sich daraufhin an den Ombudsman.
Im Gespräch mit dem Beschwerdeführer erläuterte ihm der Ombudsman, dass die Vertragsfreiheit ein wesentlicher Bestandteil des schweizerischen Rechtssystems ist. Im Bankenbereich bedeutet dies insbesondere, dass eine Bank im Rahmen ihrer Geschäftspolitik frei entscheiden kann, ob sie eine Geschäftsbeziehung mit einem Kunden aufnimmt, aufrechterhält oder beendet. Grundsätzlich hat niemand ein Recht darauf, mit einer bestimmten Bank eine Geschäftsbeziehung einzugehen. Der Ombudsman erklärte dem Ansprecher auch, dass die PostFinance im Gegensatz zu den anderen Schweizer Banken allen natürlichen oder juristischen Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Schweiz die Eröffnung und Führung eines Kontos für den Zahlungsverkehr, also eine Dienstleistung im Rahmen der Grundversorgung, anbieten muss (vgl. Art. 32 Abs. 1 PG [Postgesetz] und Art. 2 Abs. 2 und 43 Abs. 1 lit. a VPG [Postverordnung]). Diese Verpflichtung ist jedoch nicht unbegrenzt. Gemäß Art. 45 VPG kann PostFinance einer Person die Eröffnung oder Führung eines Kontos verweigern, wenn die Erbringung dieser Dienstleistung im Widerspruch zu nationalen oder internationalen Bestimmungen der Finanzmarkt-, Geldwäscherei- oder Embargogesetzgebung steht oder wenn die Gefahr einer schweren Rechtsverletzung oder Rufschädigung besteht. Sie kann auch Dienstleistungen im Rahmen der Grundversorgung verweigern, wenn deren Nutzung für PostFinance mit erheblichen finanziellen Risiken verbunden wäre oder wenn die Überwachung der Kundenbeziehung zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten für PostFinance mit unverhältnismässigen Kosten verbunden wäre.
Der Ombudsman empfahl dem Beschwerdeführer, erneut mit den in seinem Wohnkanton tätigen Banken Kontakt aufzunehmen. Er riet ihm, seine Anträge auf Kontoeröffnung auf möglichst ausführliche Unterlagen zu stützen. Der Ombudsman schlug dem Unternehmer auch vor, eine Anfrage an PostFinance zu richten. Er machte ihn jedoch darauf aufmerksam, dass die Grundversorgung nur Angebote umfasst, die in Art. 43 Abs. 1 VPG ausdrücklich vorgesehen sind, insbesondere die nationalen Zahlungsverkehrsdienstleistungen in Schweizer Franken. Dagegen umfasst der Grundversorgungsauftrag den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr mit Überweisungen in Schweizer Franken oder in einer Fremdwährung nicht (Art. 43 Abs. 1bis VPG). Daher kann sich ein Konto, das von PostFinance im Rahmen der Grundversorgung angeboten wird, für ein Unternehmen mit Auslandsgeschäften als ungeeignet erweisen.
Einige Tage später nahm der Beteiligte erneut Kontakt mit dem Ombudsman auf. Er teilte ihm mit, dass PostFinance zugestimmt habe, eine Geschäftsbeziehung im Namen seines Einzelunternehmens zu eröffnen. Erleichtert dankte der Kunde dem Ombudsman für seinen Rat.