Erbschein als massgebende Legitimationsurkunde in einem deutschen Nachlass
Der Ombudsman wird ab und zu mit Fällen konfrontiert, in welchen sich die Erben in einem deutschen Nachlass mit einer schweizerischen Bank über die Notwendigkeit der Beibringung eines Erbscheins als Legitimationsurkunde für die Auskunft und die Verfügung über Vermögenswerte uneinig sind. Die Beschaffung eines Erbscheins verursacht in Deutschland erfahrungsgemäss erhebliche Gebühren, welche nach dem Wert des Nachlasses bemessen werden. Die Erben berufen sich dabei regelmässig auf ein Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2005, laut welchem ein notariell eröffnetes Testament als Legitimationsurkunde genügt. Im vorliegenden Fall machte die Erbenvertreterin zudem geltend, ein notariell eröffnetes Testament sei auch auf der Grundlage von Art. 96 des schweizerischen Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht zu akzeptieren.
Die Bank stellte sich auf den Standpunkt, dass das schweizerische Vertragsrecht bestimme, welcher Sorgfaltsmassstab bei der Erbenlegitimationsprüfung massgebend sei. Die geschäftsübliche Sorgfalt verlange es, dass die Erben dafür einen Erbschein vorlegen würden, da nur für die Ausstellung dieses Dokuments die Erbenstellung inhaltlich abgeklärt werde. Ein notariell eröffnetes Testament geniesse in dieser Frage keinen öffentlichen Glauben. Das von der Erbenvertreterin erwähnte Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs habe in der Schweiz keine präjudizielle Wirkung. Es sei zudem fraglich, ob ein notariell eröffnetes Testament aufgrund des schweizerischen Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht als Erbschein anerkannt würde. In einem Erbschein werde die Tatsache, wer Erbe ist, eindeutig festgehalten. Im Falle einer Testamentseröffnung werde hingegen lediglich festgehalten, welche letztwilligen Verfügungen eröffnet würden, ohne dass eine inhaltlich geprüfte Aussage zur Frage, wer Erbe sei, gemacht werde. Die Bank bestand deshalb auf der Beibringung eines Erbscheins.
Der Ombudsman war mit der Bank einig, dass die Legitimation von Erben sorgfältig geprüft werden muss und der entsprechende Sorgfaltsmassstab durch das schweizerische Vertragsrecht bestimmt wird. Er gab ihr jedoch zu bedenken, dass vorliegend lediglich Auskünfte über eine längst saldierte Bankbeziehung verlangt wurden und sich die Frage nicht stellte, ob die Erben gültig über Vermögenswerte verfügen können. Das Risiko der Bank beschränkte sich somit darauf, einer nicht berechtigten Person Auskunft zu erteilen und somit ihre Verschwiegenheitspflichten zu verletzen, was zivil- und strafrechtliche Folgen haben könnte. Dieses Risiko war nach Ansicht des Ombudsman aber im vorliegenden Fall angesichts der Umstände äusserst gering. Die Bank liess sich davon überzeugen und erteilte der Erbenvertreterin schliesslich die verlangten Auskünfte.