Einzahlung auf Säule 3a-Konto: Voraussetzungen für nachträglichen Storno
Der Ombudsman bedeutete der Bank, dass das Argument, die Zahlung sei zu spät bei ihr eingetroffen, nicht stichhaltig sei. Zwar hätten ihr keine Vorwürfe gemacht werden können, wenn der Betrag nicht mehr im „alten“ Jahr dem Vorsorgekonto gutgeschrieben worden wäre, hatte sie doch die Kunden vorgängig auf die Problematik hingewiesen. Im vorliegenden Fall wurde das Geld aber erwiesenermassen, trotz des späten Eingangs, noch im „alten“ Jahr dem Vorsorgekonto des Kunden gutgeschrieben.
Aber auch das zweite von der Bank vorgebrachte Argument war nicht stichhaltig. Wenn sie tatsächlich der Meinung war, sie könne den Auftrag nicht ausführen, weil dadurch der maximal abzugsberechtigte Betrag auf dem Vorsorgekonto überschritten worden wäre, hätte sie das Geld entweder an die auftraggebende Bank zurücksenden oder mit dieser vor der Gutschrift auf einem Kundenkonto klären müssen, was im konkreten Fall zu tun sei. Die auftraggebende Bank hätte dann mit dem Kunden Rücksprache genommen, dieser hätte seinen Irrtum bemerkt und wohl den Auftrag erteilt, dem Vorsorgekonto nur CHF 16’500 gutzuschreiben. Diese juristisch korrekte Lösung hätte aber u.U. dazu geführt, dass die Buchung nicht mehr im „alten“ Jahr hätte vorgenommen werden können, so dass der Steuernachteil möglicherweise auch bei dieser Vorgehensweise eingetreten wäre.
Im vorliegenden Fall hat die Bank das Geld aber noch im „alten“ Jahr dem Vorsorgekonto vorbehaltlos gutgeschrieben. Sie konnte deshalb nicht einfach so auf die Buchung zurückkommen. Da sie keinen stichhaltigen Grund nennen konnte, welcher sie zu einem vollständigen Storno und zu einer Gutschrift des gesamten Betrages auf einem normalen Kontokorrentkonto des Kunden berechtigt hätte, argumentierte der Ombudsman, dass selbst unter der Annahme, die Bank dürfe dem Vorsorgekonto maximal den steuerprivilegierten Betrag gutschreiben, sie lediglich berechtigt gewesen wäre, eine Korrekturbuchung im übersteigenden Betrag von CHF 1’119 vorzunehmen. Die Bank hat den Kunden in der Folge für den erlittenen Nachteil entschädigt.