Einstellung von Banktransaktionen aufgrund der Sanktionen gegen Russland
Im Zuge der Massnahmen des Bundes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine und den Sanktionen gegen Russland, welche von der EU übernommen wurden, gelangten etliche Kunden mit Beschwerden an den Ombudsman. Diese betrafen überwiegend Kontosperrungen oder die Weigerung von Banken, Zahlungen aus Russland entgegenzunehmen.
Die Möglichkeiten des Ombudsman, in diesen Fällen Unterstützung zu leisten, waren leider sehr beschränkt, da er weder umfangreiche Untersuchungen durchführen noch gegenüber den Parteien verbindliche Entscheidungen treffen kann. Zudem waren im Kern Risikoeinschätzungen der Banken betroffen, welche grundsätzlich geschäftspolitischer Natur und der Kompetenz des Ombudsman aufgrund seiner Verfahrensordnung entzogen sind.
Einige Fälle konnten rasch geklärt werden, weil die Massnahmen der Banken Personen betrafen, welche klar nicht von den Sanktionen betroffen waren. Viele Fälle betrafen jedoch Situationen, welche unklar waren und von den Fachstellen der Bank in Zusammenarbeit mit den Behörden, d. h. vornehmlich dem SECO, geklärt werden mussten.
Angesichts der grossen Belastung der Fachstellen der Banken und der Behörden dauerten diese Abklärungen oft lange. Dies war für die betroffenen Kunden und teilweise auch für ihre Angestellten, welche Löhne verzögert oder gar nicht erhielten, verständlicherweise sehr unangenehm. Die meisten dem Ombudsman vorgelegten Fälle lösten sich nach der Klärung der genauen Umstände in dem Sinne, dass die Sperren aufgehoben wurden. In einigen dieser Fälle waren die Banken jedoch nicht mehr bereit, die Geschäftsbeziehung weiterzuführen. Auch ergab sich die Situation, dass die Behörden die Sanktionen explizit auf die Beschwerdeführe erweiterten und die entsprechenden Bankbeziehungen somit auf einer klaren Grundlage gesperrt blieben.
Im vorliegenden Fall stellte sich das Problem, dass die Schweizer Aktiengesellschaft indirekt von einer Gesellschaft gehalten wurde, welche an einer europäischen Börse kotiert war. Eine Person, welche sowohl unter die Sanktionen der Schweiz wie auch unter diejenigen des Landes fiel, in welchem die Gesellschaft kotiert war, hielt an der kotierten Gesellschaft einen massgebenden Minderheitsanteil. Nach Darstellung des Anwalts der Beschwerdeführerin hatte das SECO aber schriftlich bestätigt, dass die Schweizer Aktiengesellschaft nicht unter die von der Schweiz ergriffenen Sanktionen fiel. Da der Anwalt bereits eine Beschwerde bei der Bank eingereicht und dieser sämtliche Argumente unterbreitet hatte, welche er gegen die Unterstellung unter die Sanktionen und somit gegen die Weigerung der Bank, für die Kundin weitere Transaktionen auszuführen, vorgebracht hatte, beschränkte sich der Ombudsman darauf, die Bank aufzufordern, die hängige Beschwerde zu beantworten. Leider war es ihm nicht möglich, die Priorisierung der hängigen Pendenzen bei den Fachabteilungen der Bank, welche für die Sanktionen zuständig waren, zu beeinflussen. Die Bank liess nach einer umfangreichen Prüfung der Verhältnisse die Saldierung der Geschäftsbeziehung schliesslich zu.