Eigenverantwortung bei Anlagen
In ihrer Stellungnahme wies die Bank zu Recht darauf hin, dass der betagte Kunde nicht unter Vormundschaft stehe und somit seine Entscheide alleine treffen könne. Die Bank habe ihm die Vor- und Nachteile der verschiedenen Möglichkeiten auseinandergesetzt und ihn dabei nach bestem Wissen und Gewissen beraten. Sie habe ihn weder unter Druck gesetzt noch überredet und ihm Zeit für den Entscheid gelassen, welchen er selbst getroffen habe. Zudem habe der Vater seinem zweiten Sohn eine Vollmacht eingeräumt, und die Bank habe diesen jeweils über ihre Handlungen informiert. Weder der Kunde noch sein bevollmächtigter Sohn hätten je reklamiert. Bezüglich der Entwicklung des Depots bestritt die Bank nicht, dass es sich für den Kunden vorteilhafter ausgewirkt hätte, wenn die Aktienposition nicht verkauft, sondern im Depot belassen worden wäre. Sie legte aber auch überzeugend dar, dass der von ihr erteilte Rat, in eine einkommensorientierte Strategie zu wechseln, fachtechnisch angebracht war. Der emotionalen Bindung des Kunden habe die Bank Rechnung getragen, indem sie einen Teil der Aktien behalten habe. Nicht voraussehbar sei aber gewesen, dass sich dieser Titel derart positiv entwickeln werde.
Dieser Analyse konnte sich auch der Ombudsman anschliessen. Anlageentscheide sind bis zu einem gewissen Grad immer auch Glückssache, hätte sich der betreffende Titel doch genauso gut anders entwickeln und an Wert verlieren können. Entscheidend ist im Bereich der Beratung immer, dass die Bank die Bedürfnisse und Möglichkeiten des Kunden berücksichtigt und ihm zu dem seinem Kundenprofil entsprechenden Produkt rät. Dies war hier der Fall, weshalb der Ombudsman von einer Weiterverfolgung der Angelegenheit abriet.