Devisengeschäft per E-Banking
Die Kundin verkaufte am 15. Januar 2015 kurz nach Bekanntgabe des Entscheids der Schweizerischen Nationalbank, die EUR-Untergrenze aufzugeben, per E-Banking 25 000 USD. Der Verkauf wurde ihr zu einem Kurs von 1,0055 CHF abgerechnet. Am 23. Januar 2015 hat die Bank diese Transaktion annuliert und neu zu einem Kurs von 0,8910 CHF abgerechnet. Die Kundin hat bei der Bank reklamiert und auf dem ursprünglichen Kurs von 1,0055 CHF bestanden. Die Bank war nicht bereit, die nachträgliche Kurskorrektur rückgängig zu machen, und hat festgehalten, sie sei gestützt auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Bedingungen für das E-Banking zu einer solchen Korrektur berechtigt. Der ursprünglich vom E-Banking-System automatisch abgerechnete Kurs von 1,0055 CHF sei falsch und zu diesem Zeitpunkt nicht marktgerecht gewesen. Die Kundin hat darauf den Ombudsman um Vermittlung gebeten. Nach Ansicht des Ombudsman waren die vertraglichen Bestimmungen, auf welche sich die Bank berufen hat, unklar und für die vorliegende Situation nicht anwendbar. Die Bank hat ihre Begründung danach angepasst und sich neu auf einen wesentlichen Irrtum gemäss dem Schweizerischen Obligationenrecht berufen. Diese Bestimmung erlaubt jedoch der betroffenen Partei nur, den vom wesentlichen Irrtum beschlagenen Vertrag nicht zu halten. Sie kann aber der anderen Partei den Vertrag, so wie sie ihn ohne den Irrtum verstanden haben möchte, nicht aufzwingen. Im vorliegenden Fall konnte die Bank demnach gestützt auf die Irrtumsregeln des Schweizerischen Obligationenrechts die Transaktion zwar rückgängig machen, nicht aber zu dem von ihr als marktgerecht erachteten Kurs neu abrechnen. Gestützt auf diese Überlegungen sind die Bank und die Kundin übereingekommen, die Transaktion nachträglich ohne Kostenfolgen für die Kundin rückgängig zu machen.