Depotführung; Fehler der Bank: Anspruch des Kunden auf Ersatz des Schadens
Der Ombudsman liess sich von folgenden Überlegungen leiten: Da die Bank für den Verkauf der Obligation und den Kauf des anderen Produkts keinen Auftrag vorlegen oder glaubhaft machen konnte, war sie grundsätzlich verpflichtet, die Kundin so zu stellen, wie wenn der Wechsel nie stattgefunden hätte. Dies kann dadurch geschehen, dass die Bank die gekauften Titel wieder verkauft und die Obligation wieder ins Depot der Kundin einbucht. Es steht aber auch nichts im Wege, die Differenz zwischen den beiden Werten monetär abzugelten. Wenn sich die Kundin für die zweite Variante entscheidet, das Geld nimmt und die sich in ihrem Depot befindende Anlage nicht verkauft, ist darin ein bewusster Entscheid für das Beibehalten der aktuellen Anlage zu sehen. Ab diesem Datum trägt sie die mit der Anlage verbundenen Chancen und Risiken, also auch das Risiko eines allfälligen Verlusts. Die Bank war deshalb nach Meinung des Ombudsman nicht verpflichtet, ihr weitere Zahlungen zu leisten.
Dass diese Lösung der konkreten Situation Rechnung trägt, ergibt sich auch aufgrund einer anderen Überlegung: Würde der Kundin zugebilligt, dass sie auch später noch einmal auf den Entscheid, die Titel zu behalten, zurückkommen dürfte, würde ihr ein Wahlrecht mit der Konsequenz eingeräumt, dass alle Chancen bei ihr und die gesamten Risiken bei der Bank liegen. Wenn nämlich die neuen Titel stärker an Wert zulegen als die Obligation, wird sie die neuen Titel behalten. Im umgekehrten Fall wird sie auf den Entscheid zurückkommen und die Wertdifferenz einfordern wollen. Dass dies nicht angehen kann, bedarf keiner weiteren Erörterung.