Debitkartenbetrug nach Registrierung der Karte in einer Bezahl-App
Betrüger nutzten die Debitkarte einer Kundin für zwei Zahlungen, nachdem sie die Karte in einer Bezahl-App registriert hatten. Die Bank verweigerte eine Entschädigung mit der Begründung, die Aktivierung sei nur unter Verwendung der Kartendaten und eines SMS-Codes möglich gewesen, welcher der Kundin auf ihr dafür registriertes Mobiltelefon gesendet worden war. Die Kundin machte geltend, sie habe dieses SMS wegen des ihr unbekannten Absenders nicht einordnen können und deshalb nicht weiter beachtet. Zudem beanstandete sie, dass die Bank die Debitkartenzahlung nach der Betrugsmeldung ausgeführt hatte. Diese sei zum Zeitpunkt der Meldung erst als provisorisch bezeichnet gewesen. Die Bank war der Ansicht, der Schaden sei wegen einer Sorgfaltspflichtverletzung der Kundin entstanden und verweigerte ein Entgegenkommen. Der Ombudsman musste das Verfahren ohne Vermittlungslösung beenden.
Die Kundin wandte sich an den Ombudsman, nachdem mit ihrer Debitkarte zwei missbräuchliche Zahlungen zugunsten eines ihr unbekannten Händlers verbucht worden waren und die Bank nicht bereit war, eine Entschädigung zu leisten. Nach der Belastung erhob die Kundin bei der Bank Einsprache und verlangte eine Entschädigung. Zu diesem Zeitpunkt waren die bestrittenen Transaktionen lediglich als «provisorisch» auf ihrem Konto vermerkt. Trotz der Betrugsmeldung wurden sie von der Bank ausgeführt.
Die Kundin vertrat die Auffassung, sie habe weder ihre Kartendaten noch einen Sicherheitscode bewusst weitergegeben. Zwar habe sie ein SMS mit einem Code erhalten, dieses habe aber einen ihr unbekannten Absendernamen getragen. Das SMS habe keinen Hinweis auf ihre Bank enthalten, weshalb sie es nicht habe einordnen können, und von einer Spam-Mitteilung ausgegangen sei, welche sie ignoriert habe. Aus ihrer Sicht hätte sie erwarten dürfen, dass sicherheitsrelevante Mitteilungen im Zusammenhang mit ihrer Debitkarte klar von der Bank stammen oder zumindest eindeutig als solche erkennbar seien.
Die Bank lehnte eine Entschädigung ab. Sie führte aus, die Debitkarte sei ordnungsgemäss in einer Bezahl-App registriert worden. Dieser Vorgang setze die Verwendung vertraulicher Kartendaten sowie eines per SMS übermittelten Verifizierungscodes voraus. Die Abwicklung der Kartentransaktionen erfolge über einen zertifizierten externen Dienstleister, der sorgfältig ausgewählt, instruiert und vertraglich zur Geheimhaltung der Kundendaten verpflichtet worden sei. Da die Aktivierung nur mit den korrekten Sicherheitsmerkmalen möglich sei und unmittelbar nach dem Versand des Verifizierungscodes auf das Mobiltelefon der Kundin erfolgte, müsse davon ausgegangen werden, dass die Kundin die notwendigen Daten weitergegeben oder den Zugriff darauf ermöglicht habe. Gestützt auf die anwendbaren Vertragsbedingungen verneinte die Bank ihre Haftung.
Der Ombudsman wies darauf hin, dass er keine Untersuchungen zur Frage durchführen könne, wie die Betrüger konkret an die Kartendaten und den Sicherheitscode gelangt seien. Er erläuterte der Kundin zudem, dass autorisierte Kartenzahlungen nach der Freigabe nicht mehr gestoppt werden können, auch wenn sie zunächst als provisorisch angezeigt würden. Die Bank sei in einem solchen Fall gegenüber dem Händler, welcher normalerweise nicht Teil des Betrugsschemas sei, unwiderruflich zur Zahlung verpflichtet.
Allerdings hielt er gegenüber der Bank auch fest, dass die Argumentation der Kundin in Bezug auf den Absender des SMS im Vermittlungsverfahren seiner Ansicht nach berücksichtigt werden sollte. Da zwischen der Kundin und dem externen Dienstleister keine direkte Vertragsbeziehung bestehe, erscheine es verständlich, dass sie ein SMS eines ihr unbekannten Absenders nicht zwingend mit ihrer Bankkarte in Verbindung gebracht habe, zumal der Text keinen klaren Bezug zur Bank hergestellt habe.
Trotz dieser Einschätzung zeigte sich die Bank nicht bereit, von ihrer Position abzuweichen und der Kundin entgegenzukommen. Da der Ombudsman keine für die Parteien verbindlichen Entscheidungen treffen kann und weitere Vermittlungsbemühungen als aussichtslos erschienen, wurde das Verfahren ohne Einigung abgeschlossen.