Bezüge mit der Zweitkarte
Die monatlichen Kreditkartenabrechnungen der Mutter zeigten auch die Belastungen der mit der Zusatzkarte des Sohnes getätigten Transaktionen. Im März 2013 seien der Mutter drei Barbezüge über diese Zweitkarte von insgesamt 2 800 Franken aufgefallen. Der Sohn habe ihr bestätigt, dass nicht er, sondern unberechtigte Dritte das Geld bezogen hätten. Die Mutter erwartete deshalb, dass das Kreditkartenunternehmen den Schaden übernehme. Da dieses dazu nicht bereit war, gelangte sie in der Folge an den Ombudsman.
In der direkten Auseinandersetzung mit der Mutter vertrat das Karteninstitut die Ansicht, die bestrittenen Bezüge seien mit der Zweitkarte und dem dazu gehörenden PIN-Code erfolgt. Die Karte sei auch nie als gestohlen gemeldet und gesperrt worden und habe sich deshalb im Besitz des Inhabers befinden müssen. Sie sei deshalb berechtigt, diese Belastungen vorzunehmen.
Der Ombudsman wies die Mutter vorab darauf hin, dass die Bestimmungen für den Einsatz von Kreditkarten im Regelfall einen Passus enthalten, wonach grundsätzlich jede mit der entsprechenden (Original) Karte und dem dazugehörenden PIN-Code autorisierte Transaktion dem Kunden belastet werden darf. Bei den in der Schweiz herausgegebenen Kreditkarten neuester Generation kann nach dem Kenntnisstand des Ombudsman der jeweilige Transaktionsablauf (z. B. allfällige Fehlversuche bei der PIN-Eingabe) nachvollzogen bzw. überprüft und auch eruiert werden, ob die Originalkarte eingesetzt wurde. Da die Mutter zudem bestätigte, ihr Sohn sei im relevanten Zeitraum im Besitz seiner Zusatzkarte gewesen, fehlten dem Ombudsman die Argumente, um vom Kartenunternehmen eine Rückzahlung verlangen zu können. Er sah deshalb von einer Intervention ab.