Bevormundung oder Interessenswahrung?
Der Ombudsman wies die Tochter im Gespräch darauf hin, dass die Bank die Interessen des Kontoinhabers zu wahren hat. Wenn nun eine ungewöhnliche Situation auftritt – und als solche wurde im vorliegenden Fall der Barbezug von CHF 10 000.– eingeschätzt –, liegt es im Interesse des Kontoinhabers, dass sich die Bank vergewissert, dass alles seine Richtigkeit hat. Zwar ist zuzugeben, dass es wohl sinnvoller gewesen wäre, wenn der Kundenbetreuer seinen Zweifeln vor der Auszahlung nachgegangen wäre. Ebenso richtig ist aber, dass nur die Kontoinhaberin selbst diese Zweifel ausräumen und bestätigen konnte, dass sie mit der Barabhebung einverstanden sei. Dieser Sichtweise konnte sich nach kurzer Überlegung auch die Tochter anschliessen.