Betrug mit Checkzahlung
Das vorstehende Beispiel zeigt sich in vielen Variationen. Allen ist jedoch gemein, dass der Käufer einen den Kaufpreis übersteigenden Check in einer Fremdwährung zustellt und den Verkäufer bittet, den überschiessenden Betrag weiterzuvergüten. Da es den Tätern nicht um die Ware, sondern lediglich um den weiterzuvergütenden Betrag geht, sind sie nicht nur bereit, jeden Preis zu bezahlen oder ein hohes Angebot zu unterbreiten. Sie versuchen auch nicht, den Preis zu drücken oder zu verhandeln. Vielmehr hoffen sie, dass der üblicherweise mit den Usanzen des Checkverkehrs nicht vertraute Verkäufer und Bankkunde den Betrag überweist, bevor die Bank des Käufers mitteilt, der Check sei ungedeckt, gestohlen oder gefälscht und werde daher nicht bezahlt.
Bezüglich der Abwicklung einer Checkzahlung gilt es, zu beachten, dass die Bank des Verkäufers den Check an die Bank des Käufers weiterreichen muss. Letztere prüft den Check und vergütet das Geld, sofern mit dem Check alles in Ordnung ist. Wenn nicht, teilt sie der Bank des Verkäufers mit, dass der Check nicht bezahlt werde. Dass dies bei Checks, welche an eine ausländische Bank weitergereicht werden müssen, längere Zeit in Anspruch nehmen kann, versteht sich von selbst. Während dieser Zeit kann der Verkäufer nicht sicher sein, dass er das Geld auch tatsächlich erhält. Deshalb sollte der Kunde den Kaufgegenstand erst dann versenden oder den Geldbetrag erst dann antasten, wenn seine Bank bereit ist, ihm die vorbehaltlose Gutschrift des Checkbetrages zu bestätigen. In der Praxis wird das Inkasso eines Checks auf zwei Arten betrieben:
Die Bank des Verkäufers kann den Check zur Behandlung «Eingang vorbehalten» (oder abgekürzt «E. v.») entgegennehmen. «Eingang vorbehalten» bedeutet, dass die Bank dem Kunden den Checkbetrag sofort gutschreibt. Damit kann der Kunde sofort über das Geld verfügen. Die Bank behält sich aber das Recht vor, das Konto des Kunden wieder mit dem Checkbetrag zu belasten, falls sie den Checkbetrag von der Bank des Käufers nicht erhält, der Checkbetrag eben nicht eingeht.
Die Bank des Verkäufers kann das Inkasso des Checks im Sinne einer Behandlung «nach Eingang» (abgekürzt «n. E.») durchführen. Bei dieser Art schreibt die Bank dem Kunden den Checkbetrag erst gut, wenn sie das Geld ihrerseits von der Bank des Checkausstellers erhalten hat. Eine solche Behandlung des Checks ist zwar teurer und es dauert sehr viel länger, bis der Verkäufer über das Geld verfügen kann; sie ist aber – und darauf kommt es nach Meinung des Bankenombudsman bei unbekannten Partnern doch primär an – auf jeden Fall sicherer. Wenn der Kunde sicher sein will, soll er sich von der Bank bestätigen lassen, dass der Check von der ausländischen Bank bezahlt worden ist.
Angesichts dieser rechtlichen und tatsächlichen Besonderheiten vertritt der Bankenombudsman die Auffassung, dass eine Zahlung durch Check nicht ohne Not und vor allem nicht von unbekannten Geschäftspartnern akzeptiert werden sollte. Es stehen andere Wege offen. So ist zum Beispiel eine Banküberweisung nicht nur schneller und im Regelfall günstiger. Sie ist auch viel sicherer. Auf eine solche Zahlung kann nur unter ganz bestimmten und in diesem Zusammenhang kaum interessierenden Umständen zurückgekommen werden, so dass der Kunde davon ausgehen kann, dass der Betrag auch tatsächlich bezahlt wurde.
Bei vielen Tauschbörsen und Onlineversteigerungen kann aber auch auf die Dienste von Treuhändern zurückgegriffen werden. Diese stellen sicher, dass der Gegenstand erst ausgeliefert wird (oder ausgeliefert werden muss), wenn der Kaufbetrag tatsächlich beim Treuhänder eingegangen ist. Weiterführende Informationen zum Thema finden sich auf der Internetseite des Bundesamtes für Polizeiwesen (www.fedpol.ch).