Betrügerischer externer Vermögensverwalter
Das Ehepaar war schon einige Jahre Kunde der Bank und hatte im Sommer 2012 eine Beratung in Anlagefragen gewünscht. Da die Bank diese Dienstleistung für das betreffende Kundensegment nicht anbot, habe der zuständige Kundenberater einen ihm bekannten externen Vermögensverwalter empfohlen. Nach einer ersten Kontaktnahme liessen die Kunden einen Teil ihrer Ersparnisse auf eine Bank im Ausland überweisen, zu Gunsten der Firma des Vermögensverwalters. Die Mittel seien anschliessend vom Vermögensverwalter angelegt worden. Obwohl die Kunden später mehrfach die Rückzahlung ihres Vermögens verlangt hätten, sei ihrem Begehren nicht Folge geleistet worden. Im weiteren Verlauf habe sich herausgestellt, dass es sich beim Vermögensverwalter um einen Betrüger handelte und sie den gesamten Anlagebetrag verloren hatten. Da dieser Verwalter von einem Bankmitarbeiter empfohlen worden sei, waren die Kunden der Meinung, dass die Bank den Schaden übernehmen müsse. Diese war jedoch nicht dazu bereit, daher ersuchten sie den Ombudsman um Vermittlung.
Die Bank hielt fest, die Nennung des Vermögensverwalters sei vom Kundenberater ausschliesslich auf privater Basis (private E-Mail-Adresse, Telefongespräche vom privaten Anschluss) erfolgt, da er den Kunden habe helfen wollen. Die Bank sei in diesem Zusammenhang nie beratend tätig gewesen. Sie habe lediglich den Überweisungsauftrag der Kunden ausgeführt und zudem nie als Depotbank für die fraglichen Anlagen fungiert.
Dem Ombudsman lagen zwar keine Belege vor, wonach die Empfehlung des Kundenbetreuers in seiner Funktion als Bankmitarbeiter erfolgte. Auch waren die Kunden als geschäftserfahren und im Bankgeschäft kundig einzustufen. Es wäre somit von ihnen zu erwarten gewesen, dass sie vor der Überweisung der Mittel den Hintergrund, das Fachwissen und den Track Record des Verwalters prüfen. Basierend auf den vorliegenden Unterlagen und Informationen war das Kundenverhalten als leichtgläubig oder gar fahrlässig einzustufen.
Demgegenüber konnte aber auch nicht abschliessend geklärt werden, ob sich die Kunden in letzter Konsequenz bewusst waren, dass die Empfehlung nicht im Rahmen der Funktion des Kundenbetreuers bei der Bank erfolgte. Empfehlungen von Bankberatern Kunden gegenüber auf rein privater Basis sind nach Ansicht des Ombudsman grundsätzlich problematisch und können für die Bank, zumindest wenn sie solche toleriert, ein erhebliches Risiko bedeuten. Vor diesem Hintergrund begrüsste der Ombudsman, dass sich die Bank im Rahmen des Verfahrens bereit erklärte, 25 000 Euro und somit rund die Hälfte des Schadens zu übernehmen.