Betrügereien im Zusammenhang mit Zahlungen
Fälschungen sind mit der heutigen Technik relativ einfach herzustellen. Schwieriger ist es jedoch, an die für eine Fälschung eines Zahlungsauftrages notwendigen Informationen zu gelangen, muss ein Zahlungsauftrag doch als wesentlichste Elemente nebst dem zu überweisenden Betrag auch den Namen und die Unterschrift des Kontoinhabers sowie dessen Kontonummer enthalten. Je sorgloser der Bankkunde mit Unterlagen umgeht, in welchen die erwähnten Elemente enthalten sind, umso einfacher fällt es, einen Auftrag zu fälschen. Und je konkreter der Auftrag auf tatsächliche Begebenheiten Bezug nimmt, umso grösser ist die Gefahr, dass die Fälschung für die Bank nicht erkennbar ist.
Bankunterlagen sind daher sorgfältig und vor dem Zugriff Dritter geschützt aufzubewahren. Und: Nicht mehr benötigte Unterlagen gehören nicht ins Altpapier. Sie sind so zu vernichten, dass daraus keine Rückschlüsse gezogen werden können, wenn die «Überbleibsel» zufälligerweise in die Hände unberechtigter Dritter gelangen. Ferner sollten die Kontobewegungen mindestens monatlich und Kontoauszüge sofort bei deren Eintreffen kontrolliert werden. Dies aus zwei Gründen: Je früher eine «Falschbuchung» entdeckt und bei der Bank moniert wird, umso grösser sind die Chancen, das Geld wieder erhältlich zu machen. Zum Zweiten ist vielen Kunden nicht bewusst, dass gemäss den von ihnen unterzeichneten Allgemeinen Geschäftsbedingungen an eine verspätete Reaktion Rechtsfolgen geknüpft werden: Reagiert der Kunde nicht innert einer bestimmten Frist – in der Regel 30 Tage nach Erhalt der Unterlagen –, gilt eine von der Bank ausgeführte Transaktion als genehmigt. Diese Klausel gilt zwar nicht in jedem Fall; es bedarf aber wohl keiner zusätzlichen Erörterung, dass es viel schwieriger ist, die Bank zu einem Einlenken zu bewegen, wenn der formale Anschein, nämlich das Verpassen der Reklamationsfrist, ihr Recht zu geben scheint.