Bestrittene Titeltransfergebühren
Die Bank gab das Geschäft mit externen Vermögensverwaltern auf und konzentrierte dieses am Hauptsitz einer Konzerngesellschaft in der Deutschschweiz. Die langjährigen Kunden eines betroffenen Vermögensverwalters mit Sitz in der französischen Schweiz wollten ihre Vermögenswerte weiterhin von diesem verwalten lassen und wechselten dafür die Bankbeziehung. Die Bank belastete ihnen dafür Titeltransfergebühren, mit denen die Kunden nicht einverstanden waren. Sie reklamierten bei der Bank, welche lediglich zu einer Reduktion dieser Gebühren bereit war. Die Kunden erachteten das als ungenügend und legten den Fall dem Ombudsman vor. Im Ombudsverfahren zeigte sich die Bank schliesslich bereit, auf diese Gebühren zu verzichten.
Aus den Unterlagen, welche die Kunden dem Ombudsman vorgelegt hatten, war ersichtlich, dass der Vermögensverwalter eine treibende Rolle im Zusammenhang mit ihren gleichlautenden Beschwerden gespielt haben dürfte. Er war über den geschäftspolitischen Entscheid der Bank, nicht mehr mit externen Vermögensverwaltern zusammenzuarbeiten, sichtlich verärgert. Die Kunden eröffneten schliesslich Bankbeziehungen bei einer Bank in der französischen Schweiz, mit welcher ihr Vermögensverwalter bereits zusammenarbeitete, da der Wechsel zur Konzerngesellschaft der bisherigen Bank aus sprachlichen Gründen für beide nicht in Frage kam.
Die Kunden vertraten in ihren Beschwerden die Ansicht, die ihnen belasteten Titeltransfergebühren seien nicht rechtmässig, da sie die mit dem Transfer verbundenen Kosten der Bank wesentlich übersteigen würden. Sie erachteten es als stossend, solche Gebühren tragen zu müssen, nachdem der Entscheid, welcher sie zum Bankwechsel gezwungen habe, allein von der Bank zu verantworten war. Ohne diesen Entscheid wären sie gemäss ihren Angaben bei der Bank geblieben.
In einem ersten Schritt informierte der Ombudsman die Kunden über die Gebührengrundsätze, welche im vorstehenden Fall 2022/20 näher erläutert wurden. Er teilte ihnen auch mit, dass gemäss seiner Erfahrung in den Gebührentabellen der Banken bei Gebühren im Zusammenhang mit der Saldierung einer Geschäftsbeziehung, zu denen die Titellieferungsgebühren im vorliegenden Fall gehörten, generell nicht unterschieden wird, welche Partei den Grund für die Trennung gesetzt hatte. Diese seien vertraglich üblicherweise unabhängig davon geschuldet. Trotz dieser Rechtslage signalisierte der Ombudsman ein gewisses Verständnis für die Ansicht der Kunden, die Belastung solcher Gebühren sei im vorliegenden Fall nicht angebracht, und wies auf kritische Stimmen im Zusammenhang mit Saldierungsgebühren hin. Abschliessend bat er die Kunden, ihm eine Kopie der von ihnen akzeptierten Gebührentabellen der bisherigen Bank zukommen zu lassen und fragte sie, ob sich ihre neue Bank an den Titeltransfergebühren in irgendeiner Form beteiligt hatte. Wenn ja, hätte dies bei einer Diskussion über eine einvernehmliche Lösung mit der ursprünglichen Bank berücksichtigt werden müssen.
Die Kunden wiesen mit einer Bestätigung der übernehmenden Bank nach, dass sich diese nicht an den Titellieferungsgebühren beteiligt hatte, wie dies gemäss der Beobachtung des Ombudsman im Markt teilweise geschieht. Aus den vorgelegten Gebührentabellen ergab sich auch, dass es für die von der Bank verlangten Titellieferungsgebühren eine vertragliche Grundlage gab. Wie vermutet, wurde darin nicht unterschieden, welche Partei den Beweggrund für den Titeltransfer gesetzt hatte. Trotzdem entschloss sich der Ombudsman, die Bank zu kontaktieren und sie zu bitten, die vorgelegten Fälle noch einmal zu prüfen.
Der Ombudsman gab ihr zu bedenken, dass seit Jahren kritische Stimmen im Zusammenhang mit Saldierungsgebühren zu vernehmen waren. Dies vor allem deswegen, weil solche Gebühren als wettbewerbsbehindernd betrachtet werden, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen einer Bank im Zusammenhang mit der Beendigung einer Geschäftsbeziehung wesentlich übersteigen. Er verwies in diesem Zusammenhang auf eine Marktbeobachtung des Preisüberwachers und auf Schritte des SECO gegenüber einer Anzahl Banken zu diesem Thema. Da er auch ein gewisses Verständnis dafür hatte, dass die Kunden die Gebühren unter den gegebenen Umständen als stossend empfanden, bat er die Bank, ein weitergehendes Entgegenkommen als die bereits offerierte Reduktion zu prüfen, selbst wenn die verlangten Gebühren mit dem üblichen Gebührentarif begründet werden könnten. Nach einer ausführlichen Diskussion der Angelegenheit stimmte die Bank zu und verzichtete in den vorgelegten Fällen ausnahmsweise auf die Titeltransfergebühren.