Bestrittene Saldierung von Jugendkonten durch den Vater der Kontoinhaber
Dem Ombudsman werden regelmässig Beschwerden im Zusammenhang mit Kontoprodukten für Minderjährige vorgelegt. Nicht selten stehen diese im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen zwischen den Eltern, welche sich häufig in einem Scheidungsverfahren befinden.
Im vorliegenden Fall waren die Kinder Inhaber der Konten, welche durch ihre Mutter eröffnet worden waren. Sie war auf den Kontoeröffnungsdokumenten in ihrer Eigenschaft als Inhaberin der elterlichen Gewalt als verfügungsberechtigt aufgeführt. Bezüglich der elterlichen Sorge gab es keine von der gesetzlichen Regelung abweichende behördliche oder gerichtliche Massnahme.
Die Bank stellte sich in der Korrespondenz mit der Anwältin der Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass bei Kundenbeziehungen, welche auf Jugendliche bis 18 Jahre lauten, davon auszugehen sei, dass beide Elternteile gesetzliche Vertreter des Jugendlichen und somit verfügungsberechtigt seien, soweit ihr nichts anderes zur Kenntnis gebracht wurde. Das Kindsvermögen werde in der Regel von den Eltern verwaltet. Was diese damit tun dürften, sei in Art. 318 ff. des Zivilgesetzbuches geregelt. Diese Bestimmungen würden sich an die Eltern und nicht an die Bank richten. Sie dürfe davon ausgehen, dass die Eltern ihre Rechte und Pflichten kennen würden, und müsse nicht jede Handlung der Eltern hinterfragen. Die Bank bestritt ein Fehlverhalten und wies die Forderung der Beschwerdeführerin zurück.
Der Ombudsman konnte den Unmut der Beschwerdeführerin über die von ihrem Ehemann ohne Absprache mit ihr vorgenommenen Saldierungen verstehen. Er erklärte ihr, im vorliegenden Fall sei unbestritten, dass es sich bei den Kontoguthaben um Kindsvermögen handelte. Wie die Bank richtig ausführte, obliegt die Verwaltung des Kindsvermögens den Eltern. Können sich diese über die Art und Weise der Verwaltung nicht einigen, entsteht eine Pattsituation, welche nur die zuständigen Behörden, d. h. die KESB oder das Gericht, auflösen können. Da der Fall auf Veranlassung des Ehemannes bei der KESB zum Entscheid hängig war, welche die Interessen der Kinder und Kontoinhaber wahren musste, teilte der Ombudsman der Beschwerdeführerin mit, dass er nicht in der von ihr gewünschten Form bei der Bank intervenieren konnte.
Sollte sich im Rahmen des Verfahrens jedoch zeigen, dass der Ehemann das von den Konten bei der Bank abdisponierte Guthaben zweckwidrig verwendet hatte und den Kindern dadurch ein Schaden erwachsen ist, zeigte sich der Ombudsman bereit, den Fall erneut zu prüfen, falls er von der Beschwerdeführerin noch einmal kontaktiert und entsprechend dokumentiert würde.