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Ihr Dossier

Folgende Unterlagen sind dem Ombudsman einzureichen:

Ein Schreiben an den Ombudsman mit einer verständlichen Darlegung des Sachverhaltes, des Problems und Ihrer Vorwürfe. Das Schreiben muss auch eine genaue Umschreibung Ihrer Erwartung und Forderung sowie nachvollziehbare Argumente und eine verständliche Berechnung des geltend gemachten Schadens enthalten: Was soll beim Finanzunternehmen erreicht werden? Mit welcher Begründung? Weshalb sind Sie mit der Stellungnahme des Finanzunternehmens nicht einverstanden?

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Ihre Beschwerde an die Direktion oder Beschwerdestelle des Finanzunternehmens. Diese muss eine konkrete Forderung, eine nachvollziehbare Begründung und eine Bitte um eine schriftliche Beantwortung enthalten.

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Antwort des Finanzunternehmens auf Ihre Beschwerde.

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Ihr Einverständnis, dass der Ombudsman vom Finanzunternehmen Informationen einholen kann. Normalerweise wird dieses Einverständnis mit dem Ermächtigungsformular erteilt.

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Wichtige Dokumente wie Vertragsunterlagen, Belege, mit dem Finanzunternehmen in der Beschwerdesache geführte Korrespondenz etc.

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Sie haben noch Fragen? Dann konsultieren Sie Häufige Fragen oder rufen Sie uns an.

Montag bis Donnerstag, 08.30 – 11.30 Uhr
+41 43 266 14 14 Deutsch / English
+41 21 311 29 83 Français / Italiano

Online-Eingabe an Ombudsman

1. Schritt: Bitte beantworten Sie folgende Fragen

Der Bankenombudsman ist gemäss Reglement zuständig für Vermittlungen mit den der Schweizerischen Bankiervereinigung angeschlossenen Mitgliedinstituten.

Der Ombudsman kann Beschwerden nur behandeln, wenn der Kunde darlegen kann, dass ein Schaden oder Nachteil eingetreten ist. Wenn Sie sich also z.B. unangemessen oder unfreundlich behandelt fühlen, wenden Sie sich bitte schriftlich an die Direktion oder die Beschwerdestelle des Finanzunternehmens.

Richten Sie Ihre Reklamation mit Ihrer konkreten Forderung und einer nachvollziehbaren Begründung zunächst an das Finanzunternehmen und verlangen Sie von ihm eine schriftliche Antwort. Ist diese unbefriedigend, können Sie sich an den Bankenombudsman wenden.

Wenn ein Gericht, ein Schiedsgericht oder eine Verwaltungsbehörde mit der Sache befasst ist oder war, kann der Bankenombudsman in der Regel nicht mehr eingreifen.

2. Schritt: Unterlagen

Bitte kopieren Sie sich die nötigen Unterlagen und ergänzen und unterzeichnen Sie das Ermächtigungsformular. Für eine elektronische Eingabe scannen Sie bitte die Unterlagen.

3. Schritt: Eingabe

  • Der Bankenombudsman kann die Finanzunternehmen in geschäfts- und tarifpolitischen Fragen nicht beeinflussen. Es ist ihm also z.B. verwehrt, Kreditentscheide in Frage zu stellen, einen Gebührentarif für Dienstleistungen zu beanstanden oder auf die Ausgestaltung von Dienstleistungsangeboten einzuwirken.
  • Es kann vorkommen, dass ein bestimmter Fall sich nicht für das Ombudsverfahren eignet oder dass das Verfahren aus einem anderen Grund (z.B. Aussichtslosigkeit, Beweisfragen) nicht anhand genommen oder ergebnislos eingestellt werden muss. Es steht dem Kunden in einem solchen Fall frei, an die ordentlichen Gerichte zu gelangen.
  • Wenn ein Gericht, ein Schiedsgericht oder eine Verwaltungsbehörde mit der Sache befasst ist oder war, kann der Bankenombudsman in der Regel nicht mehr eingreifen.
  • Der Ombudsman führt keine Untersuchungen und formellen Beweisverfahren durch. Er beurteilt den Fall aufgrund der von den Parteien unterbreiteten Informationen und Dokumenten.
  • Der Ombudsman hat keine Entscheidkompetenz. Er kann seine eigene tatsächliche und rechtliche Einschätzung der Streitigkeit abgeben und den Parteien Lösungsvorschläge unterbreiten, aber keine bindenden Anweisungen erteilen.
  • Der Bankenombudsman ist nicht zuständig für abstrakte Rechts- und Wirtschaftsfragen und erstellt keine Gutachten.

  • Das Ombudsverfahren beansprucht in der Regel ein bis zwei Monate. Einfachere Fälle können auch in kürzerer Frist behandelt werden. Bei zunehmender Komplexität kann ein Verfahren länger dauern.
  • Die Intervention des Kunden beim Bankenombudsman hemmt oder unterbricht den Lauf von rechtlichen Fristen (Verjährungs-, Verwirkungs-, Gerichts- oder Verwaltungsfristen) nicht. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, für die Wahrung solcher Fristen besorgt zu sein.

Eingabe per Post

Alternativ zum Onlineformular haben Sie die Möglichkeit, Ihr Dossier per Post einzureichen:

Schweizerischer Bankenombudsman
Bahnhofplatz 9
Postfach
8021 Zürich

Wichtig: Reichen Sie dem Ombudsman keine Originaldokumente ein, sondern ausschliesslich Kopien.