Berücksichtigung des Steuerstatus des Kunden unter Vermögensverwaltungsmandat
Der Kunde, ein Schweizer Staatsbürger, lebte seit Jahren in England unter dem britischen Steuerstatus eines «Resident non domiciled». Dieser Status bedeutete, dass alle Erträge aus von ihm gehaltenen englischen Wertschriften der britischen Verrechnungssteuer unterworfen waren. Deshalb habe er die Bank an der Besprechung anlässlich der Erteilung des Vermögensverwaltungsmandats die Weisung erteilt, keine englischen Wertschriften zu erwerben. Die Bank habe zudem über seinen Steuerstatus seit Beginn des Vermögensverwaltungsauftrags Bescheid gewusst und selber genau die steuerlichen Folgen eines Erwerbs von englischen Wertschriften kennen müssen. Trotzdem habe sie seit Jahren im Rahmen des Mandats englische Wertschriften erworben. Er habe deshalb erhebliche Steuerbeträge — insgesamt umgerechnet rund 100000 CHF — abliefern müssen. Diesen Betrag sowie die Auslagen für einen englischen Anwalt forderte er von der Bank zurück.
In der direkten Auseinandersetzung bestritt die Bank die vom Kunden geltend gemachte Weisung betreffend englischen Titel. Zudem habe sie auch keine Kenntnis von seinem Steuerstatus in England gehabt. Weiter verwies sie darauf, dass im Vermögensverwaltungsvertrag selber festgehalten sei, dass sich die Bank jeglicher steuerlicher Beratung enthalte. Da sie eine Ersatzleistung ablehnte, gelangte der Kunde an den Ombudsman.
Aus den vom Kunden eingereichten Unterlagen ging hervor, dass der Kundenberater vor Erteilung des Mandats den Steuerstatus per E-Mail erfragt hatte und über diesen auch informiert wurde. Aus diesem Grund ersuchte der Ombudsman die Bank um Prüfung ihrer Haltung und um Stellungnahme.
In ihrer Antwort bedauerte die Bank, dass der E-Mail-Verkehr zwischen dem damaligen Betreuer — dieser habe die Bank vor einiger Zeit verlassen — und dem Kunden der die Beschwerde des Kunden beantwortenden Rechtsabteilung der Bank nicht bekannt gewesen sei. Sie vertrat jedoch die Meinung, dass eine blosse Anfrage des Betreuers um Bestätigung des Steuerstatus keine Erwartung des Kunden begründen könne, dass ihm eine umfassende Steuerberatung angeboten werde. Dies umso mehr, als der Kunde diese Bestätigung nicht selber ausgefüllt, sondern damit einen bekannten Steuerberater beauftragt habe. Weiter bestritt die Bank jegliche mündliche Instruktion des Kunden zum Nichterwerb von englischen Wertschriften. Im Mandatsvertrag sei ausserdem vereinbart worden, dass der Kunde allfällige Beanstandungen jeweils innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der periodischen Auszüge anzubringen habe. Diese Beanstandungspflicht sei vom Kunden nie wahrgenommen worden. Aus diesen Gründen lehne sie jegliche Ersatzleistung an den Kunden ab.
Der Ombudsman kam zu folgenden Schlüssen: Banken offerieren in der Regel ohne ausdrückliche Vereinbarung keine eigentliche Steuerberatung. Der Ausschluss einer solchen Beratung im Mandatsvertrag ist deshalb allgemein üblich. Viele Banken offerieren «Resident non domiciled»-Kunden jedoch speziell auf ihren Status abgestimmte Mandatsformen. Verfügt die Bank über keine entsprechenden Produkte, so ist es nach Ansicht des Ombudsman ratsam, dass sie dem Kunden gegenüber Klarheit schafft und ihn darauf hinweist, dass seine steuerliche Situation bei den Anlageentscheiden unter ihren allgemeinen Mandatsformen nicht berücksichtigt wird. Bezüglich der vom Kunden behaupteten Weisung betreffend englische Titel stellte sich die Beweisfrage, da eine solche von der Bank bestritten wurde und in den speziellen Instruktionen des Mandatsvertrags nicht vermerkt war. Angesichts dieser behaupteten Weisung hätte der Kunde aber nach dem unbestrittenen Erhalt von periodischen Auszügen feststellen können, dass sich englische Titel in seinem Portefeuille befanden, und er hätte die Nichtbeachtung seiner Weisung umgehend beanstanden müssen. Da er jedoch diesbezüglich nie an die Bank gelangt ist und die Bank aus erwähnten Gründen nicht zu einer gütlichen Einigung bereit war, musste der Ombudsman seine Vermittlungsbemühungen ergebnislos einstellen.