Berechtigung eines Dritten an Nachlasswerten
Bereits seit Jahren versuchte der Lebenspartner einer verstorbenen Bankkundin, über das Guthaben auf ihrem Konto zu verfügen. Er macht geltend, das Konto sei aus nicht näher umschriebenen steuerlichen Gründen auf den Namen seiner Partnerin eröffnet worden, welche ihm eine Vollmacht erteilt habe. Die Bank habe ihm versichert, er habe kraft der erteilten Vollmacht jederzeit Zugriff auf sein Guthaben. Nun werde ihm die Verfügung darüber verweigert, obschon das Guthaben nie im Erbschaftsinventar der Verstorbenen, welche er jahrelang gepflegt habe, aufgeführt gewesen sei. Aufgrund der Pflegetätigkeit habe er noch finanzielle Ansprüche gegen die Erben der Verstorbenen. Diese seien jedoch in schwierigen Lebensumständen und darauf nicht ansprechbar.
Die Bank machte geltend, beim Tod einer Kundin gingen deren Vermögenswerte ohne Weiteres auf ihre Erben über. Aufgrund von klaren rechtlichen Bestimmungen könnten nur diese über die Vermögenswerte auf einem Konto verfügen, selbst wenn feststehe, dass diese wirtschaftlich einem Dritten gehörten, welcher darauf Anspruch erhebt. Der Bevollmächtigte müsse deshalb seine Ansprüche den Erben gegenüber geltend machen und sich gegebenenfalls mit diesen auseinandersetzen.
Der Ombudsman konnte dem Bevollmächtigten vorliegend nicht helfen, obschon nachvollziehbar war, dass es für ihn schwierig war, sich mit den nicht kooperativen Erben auseinanderzusetzen. Die Haltung der Bank war jedoch rechtlich gut begründet und nicht zu bemängeln. Es steht der Bank nicht zu, ohne Einverständnis des Kontoinhabers, vorliegend der Erbengemeinschaft, darüber zu entscheiden, ob ein Guthaben wirtschaftlich einem Dritten zusteht und ihm dieses auszuhändigen. Der Fall wurde deshalb mit einem entsprechenden Bescheid an den Kunden ohne Intervention bei der Bank eingestellt.